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Mietrecht Mahnbescheid

| 9. September 2025 14:44 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Mein Mieter zahlt seit ca.1 Jahr seine Miete nicht durchgängig. Bisher sind ca € 7000,- unbezahlt.
Ich habe jetzt einen Mahnbescheid beantragt.
Der Mieter hat einen Job mit monatlichem Einkommen, trotzdem wird der Dauerauftrag Miete nicht bezahlt.
Wenn ich den fristlos rauskündige wird er vermutlich auf der Straße sitzen, Job weg etc.
Wenn ich dem Verlängerung gebe, kann ich dann über einen Titel Mahnbescheid eine Lohnpfändung direkt auf mein Konto veranlassen ?
Ist so ein Weg erfolgversprechend ?

9. September 2025 | 16:02

Antwort

von


(1253)
Meisenweg 14
41239 Mönchengladbach
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Valentin-Becker-__l108658.html
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Guten Tag,

Sie können den Mahnbescheid als ersten Schritt wählen; wenn der Mieter innerhalb der gesetzten Frist keinen Widerspruch einlegt, können Sie einen Vollstreckungsbescheid erhalten und auf dessen Grundlage die Zwangsvollstreckung betreiben. Um direkt an das Einkommen heranzukommen, benötigen Sie jedoch nicht nur den Vollstreckungsbescheid, sondern anschließend einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den das Amtsgericht erlässt; dieser wird dem Arbeitgeber des Mieters über den Gerichtsvollzieher zugestellt, und der Arbeitgeber muss dann einen pfändbaren Teil des Lohns an Sie abführen. Ob dieser Weg erfolgversprechend ist, hängt von mehreren Fakten ab.:
Vorausgesetzt, der Mieter hat ein regelmäßiges Arbeitsverhältnis und Sie können seinen Arbeitgeber und dessen Kontaktdaten benennen, ist eine Lohnpfändung grundsätzlich möglich und häufig erfolgreich, weil der Arbeitgeber als Drittschuldner einfacher leistbar ist als das Einsammeln von Barzahlungen vom Mieter selbst. Sie dürfen jedoch nicht außer Acht lassen, dass beim Lohn nur der Teil eingezogen werden kann, der die gesetzliche Pfändungsfreigrenze übersteigt; wie viel genau pfändbar ist, richtet sich nach der aktuellen Pfändungstabelle und danach, ob Unterhaltspflichten bestehen.
Weiterhin kann der Mieter der Pfändung widersprechen oder Angaben zu unpfändbaren Bezügen machen. Wenn er ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führt, erschwert das im Übrigen eine Kontopfändung zusätzlich.

Wenn Sie über eine fristlose Kündigung nachdenken, ist zu berücksichtigen, dass bei länger andauernden Mietrückständen von zwei Monatsmieten bzw. bei wiederholtem Verzug eine außerordentliche Kündigung möglich ist, diese aber in der Praxis häufig gerichtlich überprüft wird; zusätzlich führt eine Kündigung nicht automatisch zu einer schnellen Räumung, Sie benötigen letztlich einen Räumungstitel und die Vollstreckung, und Gerichte berücksichtigen bei Wohnraum oft soziale Aspekte des Mieters, so dass eine vollständige Räumung und tatsächliche Zwangsräumung Zeit und Kosten verursacht. Vor diesem Hintergrund ist es oft pragmatischer, parallel zum Mahnverfahren das Gespräch mit dem Mieter zu suchen und eine verbindliche Ratenzahlungsvereinbarung schriftlich zu fixieren oder Sicherheiten zu verlangen; das kann kurzfristig zu Zahlungen führen und vermeidet die Verzögerungen und Kosten formeller Zwangsmaßnahmen. Letztlich ist die Lohnpfändung ein gangbarer Weg, wenn der Mieter tatsächlich über pfändbares Einkommen verfügt und Sie die notwendigen Arbeitgeberdaten haben; sie ist aber kein Garant, den gesamten Betrag unmittelbar zu erhalten, und sie ist mit Aufwand und der Notwendigkeit zu rechnen, dass sich der Schuldner wehrt oder nur ein Teil des Einkommens pfändbar ist.

Viele Grüße


Bewertung des Fragestellers 9. September 2025 | 16:16

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