Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie haben Recht: Ihr Vermieter darf die an Sie zur alleinigen Nutzung bewohnten Zimmer nicht ohne Ihre Zustimmung betreten. Tut er das wider besseres Wissen doch, verletzt er nicht nur den Mietvertrag, sondern macht sich wegen Hausfriedensbruchs strafbar.
Dies sollten Sie ihm zunächst mitteilen (schriftlich) und Ihn auffordern, sich künftig an die vertraglichen Verpflichtungen zu halten und Besichtigungstermine, denen Sie sich nicht widersetzen können, nur nach vorheriger Terminabsprache mit Ihnen zu vereinbaren. Mahnen Sie ihn wegen des Vorfalls am Sonntag nachmittag ausdrücklich ab und behalten Sie sich für den Fall weiterer Zuwiderhandlungen ausdrücklich die fristlose Kündigung vor. Auch ein "freundlicher Hinweis" durch einen Rechtsanwalt könnte natürlich helfen, künftige Vorfälle dieser Art zu verhindern.
Kündigen können Sie derzeit nur mit der 3-monatigen Kündigungsfrist, da der einmalige Verstoß gegen Ihr Hausrecht noch keinen fristlosen Kündigungsgrund begründet.
Hält er sich jedoch nicht an Ihre Aufforderung und steht er wieder unangemeldet in Ihrer Wohnung/Zimmer, werden Sie (nach erfolgter Abmahnung!) fristlos kündigen dürfen. Außerdem können Sie dann Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch stellen.
Neben diesen rechtlichen Konsequenzen können Sie ihn natürlich auch auf Unterlassung verklagen, was aber keinen Sinn macht, wenn Sie ohnehin vorhaben, bald auszuziehen. Aus praktischen Erwägungen bietet es sich auch an, daß Sie das Schloß des Ihnen vermieteten Zimmers bzw. zum Rest der Wohnung austauschen. Dazu sind Sie grundsätzlich berechtigt. Sie sollten allerdings das ursprüngliche Schloß aufbewahren und bei einem Auszug wieder einsetzen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Sollten Sie weitere Hilfe zur Durchsetzung Ihrer Rechte benötigen, wenden Sie sich bitte an mich.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Zunächst einmal vielen Dank für ihre rasche und hilfreiche Antwort. Nun habe ich noch eine kleine Frage: Kann ich auch abmahnen, wenn er nur die Wohnung, nicht aber mein Zimmer (dieses ist seither abgeschlossen) betreten hat? Oder gibt ihm die Tatsache, dass er einen Kellerraum in unserer Wohnung besitzt und wir ihm den Zutritt zwecks Nutzung dieses Raumes gewährt haben, somit auch das Recht, den Rest der Wohnung (Bad, Küche, etc.) unangemeldet zu betreten.
Es kommt darauf an, ob er Räume betritt, die ihnen zur alleinigen bzw. anteiligen (mit der Mitbewohnerin) überlassen wurden. Diese Räume darf er nicht ohne vorherige Ankündigung bzw. Abstimmung mit Ihnen betreten. Dazu werden Bad und Küche gehören. Ganz klar: Er hat da nichts zu suchen!
Sie werden Ihn also auch deshalb abmahnen dürfen, um dann, bei weiterer Mißachtung, fristlos kündigen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann