Dieser bemisst sich nach dem Verhältnis des Zeitraumes seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zum vollen Renovierungsturnus und wird aufgrund des Kostenvoranschlages eines vom Vermieter ausgewählten Malerfachgeschäftes ermittelt. 3)Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten der Reparaturen der Instandhaltungsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie der Verschlussvorrichtungen von Fensterläden zu tragen, soweit die Kosten für die einzelne Reparatur €125 und der dem Mieter dadurch entstehende jährliche Aufwand 6% der Jahrebruttokaltmiete nicht übersteigen. 4)Schäden in den Mieträumen hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. ... Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig. 5)Für Beschädigungen der Mieträume sowie der in den Mieträumen vorhandenen Anlagen und Einrichtungen ist der Mieter ersatzpflichtig, wenn und soweit sie von ihm sowie unter Verletzung der ihm obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflicht von den zu seinem haushalt gehörenden Personen, von seinen Untermietern oder Dritten, denen er den Gebrauch der Mietsache überlassen hat, von Besuchern, deren Erscheinen ihm zuzurechnen ist, von ihm beauftragten Lieferanten oder von ihm beauftragten Handwerkern schuldhaft verursacht werden. ... Dem Mieter obliegt dann der Beweis, dass der Schaden nicht schuldhaft verursacht wurde. § 12 Beendigung der Mietzeit Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit gesäubert und mit sämtlichen Schlüsseln zurückzugeben. § 9 (2) bleibt unberührt. § 17 Sonstige Vereinbarungen Weitere Vereinbarungen, z.