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Schadensersatz wg. Wasserrohrbruch

21. Januar 2008 15:01 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,

meine Mietwohnung in Mannheim war vom 30.11.07 bis 18.01.08 (=50 Tage) wg. Renovierungsarbeiten nach Wasserrohrbruch unbewohnbar (100%ige Mietminderung wurde seitens des Eigentümers bzw. dessen Versicherung f. diesen Zeitraum akzeptiert). Der Schaden ist meiner Meinung nach hausseits verursacht, eine Schuld meinerseits ist auszuschließen (eine altes Fallrohr über meiner Wohnung war gebrochen). Ich habe in dieser Zeit bei meinen Eltern gewohnt, 15 km von meinem Arbeitsplatz in Mannheim entfernt. Habe ich Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten zur Arbeit? Wenn ja, wieviel Cent pro Kilometer? Ich bin mit dem Auto meiner Mutter gefahren, Belege gibt es nicht! Habe ich zudem Anspruch auf Erstattung eines Verpflegungsmehraufwandes? (Ich konnte meine Küche nicht nutzen, war gezwungen häufig essen zu gehen) Wenn ja, wieviel pro Tag? Belege gibt es leider hierfür auch nicht. Hausratversicherung besitze ich nicht.
Gibt es evt. noch andere Dinge, die man typischerweise gegebnüber dem Eigentümer geltend machen kann?

Freundliche Grüße aus Mannheim
steven1969

21. Januar 2008 | 15:27

Antwort

von


(513)
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Ein Schadensersatzanspruch gegen Ihren Vermieter setzt gem. § 536 a BGB zunächst voraus, dass ein zur Minderung berechtigender Mangel vorliegt, was hier ja unstreitig ist. Des Weiteren müsste dieser Mangel vom Vermieter zu vertreten, also fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet, sein. Dies könnte hier schon problematischer sein. Jedoch kommt Ihnen hier eine Beweislastumkehr zugute: Nicht Sie müssten das Verschulden des Vermieters beweisen können, sondern Ihr Vermieter müsste sich entlasten, indem er beweist, dass der Wasserrohrbruch auf keine Fahrlässigkeit seinerseits zurückgeht. Bei einem alten, defekten Rohr könnte das für ihn schwierig werden.

Zum Inhalt dieses Schadensersatzanspruchs zählt dem Betrage nach alles, was Ihnen finanziell als Mehrkosten durch die Nichtnutzbarkeit der Wohnung entstanden ist. Hierzu zählt beispielsweise die Anmietung von Ersatzwohnraum. Können Sie also nachweisen, dass Sie Ihren Eltern für diesen Zeitraum Miete gezahlt haben, können Sie diese ersetzt verlangen.

Ebenso können Sie Ersatz der Fahrtkosten zur Arbeit verlangen, da diese sonst nicht angefallen wären, wenn Sie Ihre Wohnung hätten nutzen können. Grundsätzlich sind diese in der Höhe zu erstatten, in der Sie Ihnen entstanden sind. Da Sie dies jedoch nicht nachweisen können, sollten Sie sie pauschalieren, in dem Sie pro gefahrenen Kilometer 0,20 bis 0,30 € ansetzen; natürlich nur für die Tage, an denen Sie zur Arbeit mussten.

Hinsichtlich der Verpflegungskosten ist dies problematischer, da Sie nachweisen können müssten, wieso Sie Mehrkosten hatten, die sonst nicht angefallen wären. Dann gilt auch da, dass grundsätzlich die angefallenen Kosten zu ersetzen sind. Ohne Belege sollten Sie diesen Betrag also versuchen, so realistisch wie möglich zu schätzen.

Zudem können Sie Schadensersatz für Sachen verlangen, die sich in Ihrer Wohnung befunden haben und durch den Wasserrohrbruch beschädigt bzw. zerstört worden sind.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben. Ansonsten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Letztlich möchte ich Sie bitten, diese Antwort zu bewerten, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu machen.

Mit freundlichen Grüßen,

Lars Liedtke
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Lars Liedtke

ANTWORT VON

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