Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Verstehe ich es richtig, dass wenn die GbR gekündigt wird, dass sich der Mietvertrag wirklich auflöst. Wir also von allen Kosten befreit sind und nicht bis Mietende zahlen müssen? (ich denke nicht, oder?)
Nein, das ist nicht richtig. Der Mietvertrag besteht auch nach Beendigung der GbR weiter und ist nach wie vor zu erfüllen. Gemäß § 740 BGB findet dieser bei der Abwicklung der GbR Berücksichtigung. Zudem haben Sie sich als GbR-Gesellschafter auch persönlich verpflichtet, den Vertrag zu erfüllen, sodass der Vermieter auch verlangen kann, dass Sie den Vertrag mit Ihrem Privatvermögen erfüllen.
Und wenn wir bis zum Ende des Mietzeitraumes zahlen müssen, trotz GbR-Trennung, kann uns die Hausverwaltung vor die Tür setzen, wenn ich die erforderlichen Einkommensnachweise nicht erbringen kann?
Nein, das kann die Hausverwaltung nicht. Wie bereits mitgeteilt, ist der Vertrag auch im Falle der Auflösung der GbR bindend und alle Parteien müssen diesen bis zur Beendigung erfüllen.
Bin ich, die evtl weiterhin in den Räumen bleiben möchte (zumindest bis Mietvertragsende), überhaupt verpflichtet, eine Auflösung der GbR mitzuteilen oder kann ich es unter den Tisch fallen lassen?
Es gibt keine mietvertragliche Hauptflicht, den Vermieter auf die Auflösung der GbR hinzuweisen. Eine solche Hinweispflicht kann sich aus den mietvertraglichen Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) ergeben. Wenn Sie dies indes nicht erwähnen, so dürften Ihnen jedoch im Ergebnis keine Rechtsnachteile drohen. Rechtsfolge einer Verletzung von Nebenpflichten ist klassischerweise ein Schadensersatzanspruch der verletzten Vertragspartei gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Dem Vermieter dürfte jedoch infolge der unterlassenen Anzeige kein ersatzfähiger Schaden entstehen, da er sich immer noch an die persönlich haftenden Gesellschafter halten kann.
Kann es sein, dass die neue Hausverwaltung andere Ansichten vertritt?
Dass die Hausverwaltung eine andere Ansicht vertritt, kann ich nicht ausschließen. Wie diese Ansicht lautet, kann ich Ihnen naturgemäß nicht vorhersagen.
Habe ich Möglichkeiten, wenn ich erneut ins Gespräch mit der neuen Hausverwaltung gehe? Habe ich die Möglichkeit vorzeitig aus dem Mietvertrag auszutreten?
Selbstverständlich besteht stets die Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsaufhebung, wenn sämtliche Parteien damit einverstanden sind. Hierzu können Sie mit dem Vermieter das Gespräch suchen und auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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