unzulässige Abgeltungsklausel?
Folgende Frage: wir haben unsere Wohnung, die wir zum 1.7.2006 bezogen haben, zum 30.04.2008 gekündigt. ... Die Zeitfolge beträgt im allgemeinen: 3,5,7 Jahre.... 4b) Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, SChönheitsreparaturen nach Bedarf durchzuführen, wenn die Zeitfolge nach § 16 Ziff. 4 a seit der Übergabe der Mietsache verstrichen sind. 4c) Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben. Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der obengenannten Zeitfolgen - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses - durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem der normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muss er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Zeitfolgen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind.