Renovierung/Schönheitsreparaturen
Hallo,
Nachfolgend eine Frage bzgl. der Renovierungspflicht bei Auszug.
Zunächst ein kurzer Überblick über unsere Situation:
- Einzug: 1.9.2002
- Auszug: 1.6.2006
- Haben Wohnung bei Einzug renoviert (Decken und Wände komplett gestrichen)
- mündliche Absprache mit Hausverwaltung hierzu: Renovierung bei Einzug, dafür nicht bei Auszug
- Mietvertrag enthält fixe Fristenregelung für Schönheitsreparaturen (s.u.)
- Hausverwaltung verlangt Malerarbeiten/Renovierung bei Auszug unter Berufung auf das Übergabeprotokoll „Anstrich ca. 1 Jahr alt“ (weitere Auszüge s.u.)
- der Anstrich war in schlechtem und vergilbtem Zustand, da in der Wohnung offensichtlich geraucht wurde (siehe Übergabeprotokoll „Brandflecken“)
Unsere grundlegende Frage lautet:
Sind wir in unserem Fall zu einer Renovierung bei Auszug verpflichtet oder nicht(z.B. wg. Der Fristenregelung ohne Ermessensspielraum in Verbindung mit einer Verpflichtung zur Endrenovierung)? Falls nicht, behält die Abstandsklausel mit der prozentualen Kostenbeteiligung an den Schönheitsreparaturen trotzdem ihre Wirkung?
Vielen Dank schon im Voraus für Ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
Auszug aus dem Mietvertrag
§9 Erhaltung der Mietsache
2. Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältsses entsprechend nachstehendenen Fristen fällig werdenden Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen
(Küchen/Bäder/Duschen: alle 3 Jahre; Wohn- und Schlafräume/Flure/Dielen/Toiletten: alle 5 Jahre; übrige Räume/Fenster/Türen/Heizkörper: alle 6 Jahre). Die Fristen beginnen unabhängig davon, ob die Wohnräume renoviert oder unrenoviert übergeben wurden, ab Beginn des Mietverhältnisses zu laufen. Sind Schönheitsreparaturen nach Beginn des Mietverhältnisses vom Mieter fachgerecht durchgeführt worden, so beginnen die Fristen ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen.
§17 Beendigung des Mietverhältnisses
4. Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen gemäß §9,2. , so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines unverbindlichen Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Maler-Fachbetriebs an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen:
a) Liegen die Schönheitsreparaturen der Wände und Decken für die Nassräume (Küchen, Bäder, Duschen) während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33%, ....
b) Liegen die letzten... Wohn- und Schlafräume/Flure/Dielen/Toiletten während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% aufgrund dieses Kostenvoranschlages.....
c) Liegen die Schönheitsreparaturen... übrige Räume/Fenster/Türen/Heizkörper ....zahlt der Mieter 16% der Gesamtkosten.....
d) Die Fristen des §9, 2. beginnen, unabhängig davon, ob die Wohnräume renoviert oder unrenoviert übergeben wurden, ab Beginn des Mietverhältnisses. Sind Schönheitsreparaturen nach Beginn des Mietverhältnisses vom Mieter fachgerecht durchgeführt worden, so beginnen die Fristen ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen.
e) Der Mieter ist berechtigt, die Zahlung der Abnutzungsentschädigung durch fachgerechte Vornahme der Arbeiten abzuwenden.
§22 Sonstige Vereinbarungen
Die Wohnung wird komplett renoviert übergeben, d.h. Decken und Wände sind rauhfasertapeten frisch weiss gestrichen; Übergabeprotokoll ist Bestandteil des Mietvertrages. Die Wohnung muss in den aufgeführten Zustand wieder zurückgegeben werden.
Auszug aus dem Übergabeprotokoll:
Alle Decken und Wände rauhfasertapeten weiss (nicht frisch gestrichen, Anstrich ca. ein Jahr alt) im Schlafzimmer und Flur mit Flecken.
Teppichböden mit Brandlöchern.