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Besteht Renovierungspflicht durch Anlage zum Mietvertrag

3. Juni 2016 18:44 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich werde nach nur 9 Monaten Mietzeit aus meiner Mietwohnung ausziehen. Bei Abschluss des Mietvertrages musste ich eine "Anlage zum Mietvertrag" unterschreiben mit dem Inhalt, dass ich die erste Monatskaltmiete (442,00€) nicht zahlen musste und ich mich dafür verpflichte, bei Auszug die komplette Wohnung (Wände, Decken, Türen und Heizkörper) frisch weiß zu streichen. Laut Mietvertrag habe ich die Wohnung neu renoviert übernommen, im Übenahmeprotokoll sind Kratzer an Türen und Heizkörpern dokumentiert. Da ich vorhatte, die Wohnung einige Jahre zu bewohnen, erschien mir die Übernahme der Renovierungskosten angemessen.
Jetzt meine Frage: Muss ich wirklich alles frisch renovieren (also die noch weißen Wände und Decken weißeln und die beschädigten Heizkörper schmirgeln und lackieren), oder reicht zum Ausgleich des o.g. Betrages eine Teilrenovierung, z.B. der Türen?

3. Juni 2016 | 19:21

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Wenn Sie mit dem Vermieter individuell vereinbart haben, die beschriebenen Renovierungsarbeiten gegen Erstattung einer Monatsmiete vorzunehmen, sind Sie vertraglich auch hierzu verpflichtet, Par. 305b BGB. Anders wäre es nur, wenn die Anlage als Formularvertrag anzusehen und dann das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden wäre, was erst nach Prüfung des gesamten Vertragswerk abschließend beurteilt werden kann.

Da Sie unabhängig von dieser Problematik aber ohnehin zur Beseitigung verursachter Beschädigungen verpflichtet sind, sollten Sie mit dem Vermieter dahingehend verhandeln, ob er nicht auf die "unnötigen" Arbeiten verzichtet.

Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und ggf. Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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