Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
1. Wenn es sich um eine Formularklausel handeln sollte, wäre diese unwirksam. Um eine solche würde es sich handeln, wenn sie in mehreren Mietverträgen Verwendung gefunden hätte. Das kann an dieser Stelle anhand der mitgeteilten Informationen nicht beurteilt werden. Allerdings spricht viel für eine Formularklausel, da die Formulierung nicht den Eindruck erweckt, als hätten sie die Klausel gemeinsam mit dem Vermieter ausgehandelt. In diesem Fall wäre es auch bei nur einer einzigen Verwendung (also in Ihrem Mietvertrag) eine Formularklausel.
Nach der neuen und mitlerweile ständigen rechtssprechung des BGH wäre die Klausel unwirksam, da sie einen starren Fristenplan enthält, der nicht an den tatsächlichen Zustand der Wohnung gebunden ist.
Die Klausel wäre also unwirksam und Sie müssten nicht renovieren.
2. Ihre zweite Frage dürfte damit auch beantwortet sein.
3. Auch die dritte Frage hat so Ihre Beantwortung gefunden. Zudem wäre es unzulässig, wenn nur der Vermieter den Fachbetrieb aussuchen darf. Dies würde zunächst einmal Ihnen zustehen. Sie könnten die Renovierung sogar selbst vornehmen, wenn Sie es wollten und könnten.
4. Aus § 566 BGB
ergibt sich, dass sich die Kündigungsfristen auch nach dem Kauf nicht ändern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
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