Schönheitsreparaturen,"Flecken"a.d.Wand durch Ausbesserungsarbeiten,fristl.Kündigung
Ich schreibe Ihnen vorerst folgenden Paragraphen,um dann meine Fragen zu stellen: In § 8 Schönheitsreparaturen/Bagatell-Schäden steht folgendes unter Punkt 4: Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter nur einen Kostenanteil von den Kosten zu tragen hat, die eine im Falles des vollen Fristablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte Schönheitsreparatur verursacht hätte. ... Die Selbstdurchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen bleibt dem Mieter unbenommen. ... Soweit ich weiß, bin ich zu Schönheitsreparaturen nur verpflichteet, wenn diese "notwendig" erscheinen.