Rechtsanwaltskanzlei Filler
Weender Landstraße 1
37073 Göttingen
Tel.: 0551 – 79 77 666
Fax: 0551 – 79 77 667
E-mail: filler@goettingen-recht.de
In Beantwortung Ihrer Fragen teile ich Ihnen folgendes mit:
1)
Mündliche Kündigungen sind unwirksam, so dass Sie wirksam erst zum 31. Oktober 2004 gekündigt haben.
Allenfalls kann das Einvernehmen über das Ende des Mietverhältnisses zum 15.Oktober als Aufhebungsvertrag zu werten sein. Für dessen Abschluss hätten sie jedoch beweis zu erbringen. Gegen einen solchen Vertrag spricht auch, dass Sie eine Kündigung nachgeschoben haben.
2)
Sie müssen die wirksam vereinbarten Schönheitsreparaturen bis zum Ende des Mietverhältnisses durchführen. Das bedeutet:
Sie sollten zunächst überprüfen, ob die genannten Schönheitsreparaturen wirksam vereinbart worden sind.
Sie sollten die Schönheitsreparaturen vor Übergabe der Wohnung durchführen.
3)
Endet das Mietverhältnis Ende Oktober, ist der Vermieter nicht berechtigt, vorher Reparaturen durchzuführen, auch, wenn Sie tatsächlich früher ausziehen. Schon gar nicht kann er von ihnen verlangen, die Schönheitsreparaturen erst dann durchzuführen, wenn er mit seiner Renovierung fertig ist.
4)
Kündigen Sie dem Vermieter die Übergabe am 31. Oktober in ordnungsgemäß renoviertem Zustand an. Erklären Sie, dass Sie der Renovierung seitens des Vermieters vor Ende des Mietverhältnisses nicht zustimmen.
Bieten Sie Ihm an, das Mietverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt aufzuheben, ohne dann aber zu Schönheitsreparaturen verpflichtet zu sein.
5)
Zahlen Sie keine Miete in dem Zeitraum, in dem der Vermieter renoviert.
Lassen Sie sich nicht darauf ein, Schönheitsreparaturen nach der Renovierung durch den Vermieter vorzunehmen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
mit freundlichen Grüßen
(Regine Filler)
Rechtsanwältin
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