Sachverhalt: Mieter A, B & C mieteten seit 01.08.2004 eine Wohnung (damaliger Mietvertrag enthielt unwirksame Schönheitsreparaturklausel), zum 01.12.2006 zieht Mieter C aus und Mieter D zieht ein, es wird ein neuer Formularmietvertrag (Haus&Grund München 05/2006) mit folgender Formulierung der Schönheitsreparaturklausel von A,B,D unterschrieben: §9 (2) Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen an Wänden und Decken der Küchen, Bäder und Duschräume im Allgemeinen alle 3 Jahre, der Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten im Allgemeinen alle 5 Jahre, der sonstigen Räume im Allgemeinen alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen. ... Die Wohnung wurde den Mietern am 01.08.2004 in renoviertem und einwandfreiem Zustand (Wände und Decken weiß - Dispersionsfarbe -gestrichen, Heizkörper weiß lackiert, Türen mit Türzargen weiß lackiert, Küche und Bad gereinigt, Fußboden gereinigt, Parkettboden gereinigt und mit dem Pflegemittel eingelassen, übergeben. § 9 Abs. 2 regelt die laufenden Schönheitsreparaturen. ... Dies ist jedenfalls immer dann der Fall, wenn der auf den Mieter entfallende Kostenanteil abstrakt ermittelt wird und sich nicht am konkreten Zustand der Wohnung orientiert 3.