Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr entgegengebrachtes Vertrauen. Ich möchte Ihre Anfrage gerne wie folgt juristisch beantworten:
Zu Ihrer 1. Frage:
„Haben der Vermieter und sein Sohn Nutzungsrecht des Miethauses, wenn sie nicht dort wohnen und das Haus komplett gemietet ist?"
Grundsätzlich hat der Vermieter dort bei einer wirksamen Vermietung kein Nutzungsrecht, es sei denn, er hat sich ein Nutzungsrecht im Mietvertrag ausdrücklich vorbehalten. Falls im Mietvertrag nichts diesbezügliches drinsteht, wie Sie mitteilen, hat weder er noch sein Sohn ein Nutzungsrecht. Nur die Mieter haben ein entsprechendes Nutzungsrecht.
Zu Ihrer 2. Frage:
„Dürfen wir den Fahrradanhänger zusammen mit unserer Fahrräder in der Tiefgarage abstellen?"
Sie dürfen Ihren Fahrradanhänger dort abstellen, weil dieser Teil der Garage bisher als solcher Stellplatz genutzt wurde. Sie als Mieter haben hierfür ein rechtliches Nutzungsrecht und können aus diesem Grund Ihren Fahrradanhänger dort abstellen.
Zusammenfassend haben der Vermieter bzw. sein Sohn kein Nutzungsrecht, soweit dies nicht im Mietvertrag ausdrücklich geregelt ist. Den Fahrradanhänger können Sie als Mieter dort abstellen.
Ich wünsche Ihnen alles erdenklich Gute.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Sen
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