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Nutzungsrecht des Mietshauses

| 20. August 2019 22:56 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Samet Sen, Dipl.-Jur.

Wir wohnen in einer Wohnung in einem 3-Parteien-Haus zur Miete. Alle Wohnungen sind gemietet.
Zum Haus gehört eine Tiefgarage mit 3 Stellplätze. Ein Stellplatz ist gemeinsam mit jeder Wohnung vermietet.

Ein Teil von der Garage war immer als Fahrradabstellplatz benutz. Dieser Platz kann nicht als einen Kfz-Stellplatz benutzt werden.

Der Vermieter stellt jetzt sein Anhänger auf dieser Fläche ab. Sein Sohn stellt auch seine Schneefräse und Lastenrad ab.
Diese Nutzung ist nicht auf dem Mietvertrag ausdrücklich erwähnt. Nur die Mieter zahlen alle kosten des Hauses.

Wir haben ein Fahrradanhänger für unsere Tochter gekauft, und haben leider keinen Platz neben unserer Fahrräder in der Tiefgarage.

Meine Fragen lauten jetzt:
1. Haben der Vermieter und sein Sohn Nutzungsrecht des Miethauses, wenn sie nicht dort wohnen und das Haus komplett gemietet ist?
3. Dürfen wir den Fahrradanhänger zusammen mit unserer Fahrräder in der Tiefgarage abstellen?

Vielen Dank im voraus für Ihre Einschätzung

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr entgegengebrachtes Vertrauen. Ich möchte Ihre Anfrage gerne wie folgt juristisch beantworten:

Zu Ihrer 1. Frage:
„Haben der Vermieter und sein Sohn Nutzungsrecht des Miethauses, wenn sie nicht dort wohnen und das Haus komplett gemietet ist?"

Grundsätzlich hat der Vermieter dort bei einer wirksamen Vermietung kein Nutzungsrecht, es sei denn, er hat sich ein Nutzungsrecht im Mietvertrag ausdrücklich vorbehalten. Falls im Mietvertrag nichts diesbezügliches drinsteht, wie Sie mitteilen, hat weder er noch sein Sohn ein Nutzungsrecht. Nur die Mieter haben ein entsprechendes Nutzungsrecht.


Zu Ihrer 2. Frage:
„Dürfen wir den Fahrradanhänger zusammen mit unserer Fahrräder in der Tiefgarage abstellen?"

Sie dürfen Ihren Fahrradanhänger dort abstellen, weil dieser Teil der Garage bisher als solcher Stellplatz genutzt wurde. Sie als Mieter haben hierfür ein rechtliches Nutzungsrecht und können aus diesem Grund Ihren Fahrradanhänger dort abstellen.

Zusammenfassend haben der Vermieter bzw. sein Sohn kein Nutzungsrecht, soweit dies nicht im Mietvertrag ausdrücklich geregelt ist. Den Fahrradanhänger können Sie als Mieter dort abstellen.

Ich wünsche Ihnen alles erdenklich Gute.

Mit besten Grüßen

Rechtsanwalt Sen

Bewertung des Fragestellers 3. September 2019 | 23:34

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