Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Möglich wäre eine Anfechtung der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung der Vermieterin, was eine rückwirkende Auflösung des Vertragsverhältnisses - Nichtigkeit von Anfang an - zur Folge hätte, Anfechtungsgrund wäre eine arglistige Täuschung (etwa über die Person des Vertragspartners).
Ich verstehe Sie derart, dass der Mietvertrag auf Ihre Mutter lautet, diese demnach Vertragspartnerin ist, Sie lediglich im Mietvertrag als Nutzungsberechtigte eingetragen sind.
Dieses wäre gegebenenfalls von Ihnen nochmals genau (Wortlaut des Vertrages) im Wege der hier möglichen kostenlosen Nachfragefunktion unbedingt mitzuteilen, damit ich Ihnen einen abschließenden Rat geben kann. Wusste denn insbesondere die Vermieterin von einer von Ihnen angedachten alleinigen Nutzung der Wohnung? Wer hat den Vertrag unterschrieben (ich nehme an, Ihre Mutter)?
Im Übrigen dürfte es z. B. bei Auszubildenen und Studenten, sofern Sie eine solche sind, eine Unterzeichnung des Mietvertrages durch die Eltern/ein Elternteil nichts ungewöhnliches, eher sogar die Regel sein.
Ansonsten ist nach meiner jetztigen Einschätzung folgendes möglich:
Ihre Mutter ist alleinige Vertragspartnerin der Vermieterin, schuldet dieser also die monatliche Miete vor allem.
Denkbar wäre auch eine Untervermietung der Wohnung an Sie, soweit dieses im Mietvertrag nicht ausgeschlossen worden ist.
Dieses wäre noch abzuklären.
Schuldnerin der Miete/Kaution etc. ist also jedenfalls nur Ihre Mutter, so dass insofern eine Anfechtung durch die Vermieterin ausscheidet.
Die Einhaltung von öffenlich-rechtlichen Meldepflichten durch Sie bzw. Ihre Mutter ist hingegen kein Anfechtungsgrund für die Vermieterin.
Wichtig und entscheidend ist die Beantwortung der Frage, was die Vermieterin im Zeitpunkt ihrer Vertragsunterzeichnung über die Person der Mieterin/der Nutzungsberechtigten wusste bzw. was nicht.
Dann kommt es auch noch darauf an, was im Vetrag genau schriftlich festgehalten worden, wer unter 1. des Vertrages als Mieterin usw. eingetragen worden ist, wer letztlich das Vertragswerk unterzeichnet hat.
Da diese Informationen für eine weitergehende Beratung unumgänglich sind, darf ich Sie wie gesagt höflich darum bitten, von der hier möglichen kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch zu machen. Ich werde sodann Ihnen eine weitere Antwort schreiben.
Ich hoffe aber, die vorstehenden Ausführungen haben Ihnen schon weitergeholfen und Ihnen eine erste Einschätzung Ihres Falls ermöglicht.
Ich wünschen Ihnen noch einen schönen Feiertag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Nun meine Mutter hatte den Mietvertrag für mich gemacht ich stand mit meinen kindern als wohnende in diesem vertrag unter extra vereinbarungen. ich bin dann zum amt und sagte denen jedoch dass ich als mieterin eingetragen bin und nun haben die vermieter meiner mutter den mietvertrag gekündigt wegen betrug. aber meine mutter hat ja keinen betrug begangen also ist eine kündigung oder eben keinen vertrag antritt nichtens oder ? makler gebühren sind auch schon bezahlt und kaution ja auch. kinder sind auch schon von der schule abgemeldet etc.
gruss und danke
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Antwort, zu der ich gerne wie folgt Stellung nehme:
Demnach ist Ihre Mutter als Vertragspartnerin der Vermieterin anzusehen; Sie sind als Nutzungsberechtigte eingetragen worden. Dieser Vertrag ist dann von der Vermieterin auch einzuhalten, wobei in diesem Zusammenhang lediglich die Möglichkeit einer ordentlichen, fristgerechten Kündigung besteht, was aber nur aufgrund besonderer Kündigungsgründe (Zahlungsverzug des Mieters, Eigenbedarf des Vermieters u. a.) erfolgen kann. Diese sind hier aber keineswegs ersichtlich.
Daher hat das Mietverhältnis weiterhin Bestand und Sie können fristgerechte Gebrauchsüberlassung zum 1.6.09 von der Vermieterin verlangen.
Ein (versuchter) Betrug von Ihnen oder Ihrer zu Lasten der Vermieterin kann ich nicht erkennen, da insoweit zumindest eine Vermögensgefährdung/-schaden auf Seiten der vermeintlich geschädigten Vermieterin eingetreten sein muss.
Da aber davon nicht auszugehen ist - Ihre Mutter wird die Miete zahlen können und wollen -, greift dieser Einwand der Vermieterin nicht durch.
Sollte es daher Probleme mit der Einhaltung des Mietvertrages durch die Vermieterin geben, können Sie gerne hier eine direkte Anfrage an mich richten; eine gezahlte Erstberatung wird Ihnen für eine weitere Vertretung angerechnet und gutgeschrieben.
Ich hoffe, Alles zu Ihrer Zufriedenheit geklärt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt