Gegenstand des Sondereigentums sind a) die zu den Wohnungen gehörenden Räume wie in §1 bezeichnet und aus dem Aufteilungsplan ersichtlich ist, b) die zu den Räumen gehörenden Einrichtungen und Anlagen, soweit sie nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen und nach Abs. 2 Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums sind. 2. Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentum sind a) der Grund und Boden b) alle Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand und Sicherheit erforderlich sind wie Fundamente, tragende Wände, Wohnungstrennwände, Dach, Außenputz, Isolierungen und dergleichen mehr, c) alle Einrichtungen und Anlagen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen wie Heizung, Versorgungs- und Entwässerungsleitungen und dergleichen mehr, auch wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden, ... §5 Instandhaltung und Versicherung 1.a) Jeder Wohnungseigentümer hat sein Sondereigenum auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen. ... Terrasse), sind von ihm auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen.