Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

WEG - Entzug der Sondernutzungsrechte für Waschmaschine im Keller

27. März 2022 16:19 |
Preis: 75,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe mit Eigentumsübergang 31.12.2020 eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in München mit 20 Einheiten erworben. Die Waschmaschinenplätze sind jeweils in den Wohnungen vorhanden. In der gekauften Einheit hatte der Vorbesitzer den Waschmaschinenplatz jedoch bei Kauf und Planung für eine zusätzliche Dusche genutzt. Mit Beschluss der Eigentümerversammlung im Jahr 2002 wurde dem Vorbesitzer daher erlaubt für die Waschmaschine den gemeinschaftlichen Trockenraum im Keller zu nutzen. Hier wurde nach WEG Beschluss auf Kosten des Vorbesitzers ein Stromanschluss sowie Wasseruhren installiert, also eine bauliche Veränderung vorgenommen nach WEG Beschluss. Die Abrechnung erfolgte jährlich über die Hausverwaltung. Dieser Waschplatz wurde seit 2002 ohne Einwände genutzt. Ebenfalls sein Eigentumsübergang am 31.12.2020. Nun kommt ein Miteigentümer auf das Thema zurück und behauptet der WEG Beschluss zur Nutzung der Waschmaschine im Keller wurde in 2002 nur dem Vorbesitzer erteilt und der Beschluss ist durch den Eigentumswechsel nicht mehr gültig. Der Sachverhalt ist auch im Notarvertrag entsprechend dokumentiert worden.
Wie ist hier die Rechtslage bzgl. der weiteren Nutzung der Waschmaschine im Gemeinschaftseigentum?

27. März 2022 | 17:04

Antwort

von


(2239)
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Bei der Einräumung eines Sondernutzungsrecht für einen Eigentümer handelt es sich um eine Vereinbarung im Sinne von § 10 WEG. Eine solche Vereinbarung kann durch Beschluss getroffen werden. Ob die Vereinbarung nur für den Eigentümer im Zeitpunkt des Beschlusses gilt oder auch für einen künftigen Eigentümer bestimmt sich nach § 10 Abs. 3 WEG:

Zitat:
1Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. 2Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.


Das bedeutet, dass Sie sich auf diesen Beschluss über die Einräumung eines Sondernutzungsrechts nur dann stützen können, wenn dieses Sondernutzungsrecht im Grundbuch eingetragen worden ist. Wenn das nicht der Fall ist, dann müsste man den Kaufvertrag prüfen, weil die Kaufsache dann unter Umständen nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat und Ihnen daraus Ansprüche gegen den vorherigen Eigentümer zustehen könnten.

Wenn das Sondernutzungsrecht aber nicht im Grundbuch eingetragen ist, dann haben Sie als neuer Eigentümer keinen Anspruch auf dieses Sondernutzungsrecht. Eine Ausnahme davon gilt nur, wenn nach § 10 Abs. 2 WEG ein Anspruch auf die Einräumung eines solchen Sondernutzungsrechtes besteht, das müsste man in Ihrem Fall aber auf Grundlage der konkreten Umstände im Hinblick auf die Planung und Nutzung der konkreten Wohnung prüfen, das könnte eine mögliche Lösung sein, sprengt aber den Rahmen dieser Prüfung.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-


ANTWORT VON

(2239)

Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Datenschutzrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Arbeitsrecht, Steuerrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER