Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

WEV Jahresabrechnung verstößt gegen Teilungserklärung

| 2. August 2025 16:14 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


00:14

Folgendes Problem: In einer WEG mit 12 Parteien legt der Verwalter 2022 einen Beschluss vor, nach dem eine Reparatur am Dach durchgeführt werden soll, weil an Dachfenstern Undichtigkeiten auftreten könnten.

Es solle schnellstens Schaden von der Bausubstanz abgehalten werde. Ein Reparaturangebot mit ca. 10.000 € wird vorgelegt, aber nichts unternommen.

2023 wird in dem Zusammenhang ein weiteres Angebot vorgelegt, das den Austausch von 9 defekten Dachfenstern zur Erhaltung der Bausubstanz vorsieht (ca. 29.000 €). Von einer parallel dazu erforderlichen Dachreparatur ist in diesem Angebot keine Rede mehr. Im Gegensatz zu den in diesem Objekt verbauten Fenstern sind die neuen Fenster (ausgeführt in 2024) qualitativ deutlich hochwertiger.

Als Einbauort wird die Wohnung X der Familie Y angegeben. Eine Rechnung hat der Verwalter nicht vorgelegt, sie ist auch in der E-Akte nicht zu finden!

In der jetzt vorliegenden Jahresabrechnung der Verwaltung findet sich der Posten: „Rep. a. INSTHRL" in Höhe von 30.394,09 €, verteilt auf die einzelnen Eigentümer. Es ist somit eine Reparatur aus der Instandhaltungsrücklage. Eine weitere Reparatur in vergleichbarer Höhe hat es in dem Jahr nicht gegeben.

Diese Abrechnung wurde vom Beiratsvorsitzenden stichprobenartig geprüft und für richtig befunden.

In unserer Teilungserklärung steht ganz explizit, dass Türen und Fenster innerhalb der Wohnungen zum Sondereigentum gehören! Und natürlich, dass jeder Wohnungseigentümer ein Sondereigentümer sei.

Nominell handelt es sich also um eine Reparatur, de facto aber offensichtlich um eine wertsteigernde Maßnahme.

Da es NIE ein Problem mit einem undichten Dach gegeben hat, muss der Wohnungseigentümer für die eindeutige Wersteigerungsmaßnahme aufkommen!

Ich habe die Betroffenen schriftlich um Auskunft gebeten, aber keine Antwort bekommen. Der Beiratsvorsitzende ist übrigens der Nutznießer des Fenstertausches!

Die Abrechnung ist natürlich nicht korrekt! Ich weiß aber nicht, welche Möglichkeiten ich auf der Versammlung habe, ich weiß nicht, wieviele Eigentümer kommen und wie weit deren Verständnis für solche Zusammenhänge reicht, bzw. ob sie es „wagen", gegen den Verwalter zu stimmen.

Leider kann ich nicht nachprüfen, ob mein Verdacht begründet ist, dass dieser Fensteraustausch u.U. gar nicht stattgefunden hat! Zwischen den Angaben auf dem Angebot und den realen Umständen bestehen einige deutliche Differenzen. Unter den angeblich ersetzen Fenstern kann ich nur eines direkt erreichen - und das sitzt definitiv seit Jahren an seiner Stelle. Es ist also fraglich, ob und in wie weit der Austausch tatsächlich stattgefunden hat. Auch von dem angeblich gestellten Förderantrag ist keine Rede mehr: Der Betrag stünde der WEG zu, wenn es den Tausch gegeben hätte!

Was kann ich tun, wenn ein Verwalter die Teilungserklärung mißachtet?
Ist das geschilderte Verhalten bereits strafrechtlich relevant?

2. August 2025 | 16:51

Antwort

von


(1757)
Alexander-Puschkin-Str. 59
39108 Magdeburg
Tel: 0391-24306582
Tel: 0176-45636963
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Andreas-Wilke-__l108520.html
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Guten Tag!

Gerne zu Ihren Fragen:

1. Grundsatz: Fenster sind Gemeinschaftseigentum

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gehören Fenster und Außentüren immer zum Gemeinschaftseigentum, weil sie für den äußeren Abschluss des Gebäudes sorgen und damit dessen Bestand und Sicherheit betreffen.

Selbst wenn eine Teilungserklärung etwas anderes regelt, ist diese Regelung unwirksam, weil Gemeinschaftseigentum nicht durch Vereinbarung zum Sondereigentum erklärt werden kann (§ 5 Abs. 2 WEG).

Das bedeutet:
• Der Austausch und die Reparatur von Fenstern ist immer eine Maßnahme am Gemeinschaftseigentum.
• Die Kosten trägt grundsätzlich die Gemeinschaft (§ 16 Abs. 2 WEG), sofern keine wirksame abweichende Vereinbarung zur Kostentragung existiert.



2. Konsequenzen für Ihren Fall
1. Die Angabe in Ihrer Teilungserklärung ist insoweit unwirksam. Fenster können dort nicht wirksam dem Sondereigentum zugeordnet sein.
2. Damit durfte die WEG die Reparatur oder den Austausch grundsätzlich beschließen.
3. Der Verwalter durfte die Kosten aus der Instandhaltungsrücklage begleichen – aber nur, wenn es tatsächlich eine beschlossene und durchgeführte Maßnahme war.
4. Unzulässig wäre aber:
• eine verdeckte Maßnahme ohne ordnungsgemäßen Beschluss,
• die Begünstigung einzelner Eigentümer ohne rechtliche Grundlage,
• oder eine Abrechnung nicht erbrachter Leistungen.



3. Prüf- und Angriffspunkte

Auch wenn die Kostentragung für Fenster im Grundsatz auf die WEG entfällt, bestehen erhebliche Ansatzpunkte:
• Belegeinsicht: Sie können vom Verwalter die Vorlage sämtlicher Rechnungen und Zahlungsbelege verlangen (§ 18 Abs. 4 WEG).
• Prüfung der Durchführung: Wenn der Fensteraustausch (teilweise) nicht erfolgt ist, liegt ein klarer Pflichtverstoß oder sogar Betrug vor.
• Fördermittel: Wenn Fördermittel beantragt wurden, müssen diese in der Abrechnung erkennbar sein bzw. der Gemeinschaft zugutekommen.
• Anfechtung der Jahresabrechnung: Wenn keine ordnungsgemäße Beschlussfassung oder keine tatsächliche Durchführung vorliegt, können Sie die Abrechnung anfechten.
• Abberufung des Verwalters: Pflichtwidriges Verhalten kann einen wichtigen Grund darstellen (§ 26 Abs. 3 WEG).



4. Strafrechtliche Relevanz

Wenn die Maßnahme nicht oder nicht in vollem Umfang durchgeführt wurde, aber gleichwohl über die Rücklage abgerechnet wurde, kann dies strafrechtlich relevant sein:
• Untreue (§ 266 StGB) des Verwalters,
• ggf. Betrug (§ 263 StGB), wenn bewusst falsche Angaben gegenüber der WEG gemacht werden.



5. Vorgehen
1. Schriftlich Belegeinsicht verlangen (inkl. Rechnungen und Zahlungsnachweisen).
2. Auf der Versammlung die fehlende Transparenz rügen und Widerspruch zu Protokoll geben.
3. Gegebenenfalls die Jahresabrechnung anfechten.
4. Falls sich Unregelmäßigkeiten bestätigen: Strafanzeige erstatten und/oder Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter prüfen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke


Rückfrage vom Fragesteller 4. August 2025 | 23:53

Noch eine Verständnisfrage zu meinem 3. Absatz: Hier ist die Rede von 9 defekten Dachfenstern, deren Austausch für die Erhaltung der Bausubstanz vorgesehen sei. Der Text ist fast wörtlich wieder gegeben, reicht denn so eine unspezifizierte Aussage aus, um eine wirksame Vereinbarung zur Kostentragung zu bewirken?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. August 2025 | 00:14

Guten Abend,

nein, das reicht nicht aus und wäre für einen Beschluss zu unbestimmt.


Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke

Bewertung des Fragestellers 5. August 2025 | 06:32

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Das war eindeutig die exzellenteste Beantwortung einer Anfrage, die ich hier je bekommen habe!. Bei keiner meiner inzwischen ziemlich vielen Fragen im Portal war ich mit dem Ergebnis so umfassend zufrieden!

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Andreas Wilke »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 5. August 2025
5/5,0

Das war eindeutig die exzellenteste Beantwortung einer Anfrage, die ich hier je bekommen habe!. Bei keiner meiner inzwischen ziemlich vielen Fragen im Portal war ich mit dem Ergebnis so umfassend zufrieden!


ANTWORT VON

(1757)

Alexander-Puschkin-Str. 59
39108 Magdeburg
Tel: 0391-24306582
Tel: 0176-45636963
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Andreas-Wilke-__l108520.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht