Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.
Ihren nachträglicheingrenzten Fragenkomplex gestatte ich mir wie folgt zu beantworten:
1. Wer haftet hier für Folgeschäden?
Für Folgeschäden, die aus der fehlerhaften Installation der Muffe an der Warmwasser Zirkulationsleitung resultieren, haften der Bauträger und der ausführende Handwerker Ihnen gegenüber als Gesamtschuldner und zwar der Bauträger aus §§ 280 ,631,634 BGB
i.V.m. mit dem Bauvertrag und der Handwerker aus § 823 Abs. 1 BGB
i.V.m. § 249 BGB
. Das Verschulden des Handwerkers muss sich der Bauträger nach § 278 BGB
zurechnen lassen.
2. Wie ist hier die Zuordnung der Schäden vorzunehmen? Ist ausschließlich Gemeinschaftseigentum betroffen oder sind Teile bzw. der gesamte Schaden dem Sondereigentum zuzurechnen? Wo ist hier die Grenze?
Sämtliche Installationseinrichtungen für Strom, Gas, Heizung, Wasser und Abwasser stehen in gemeinschaftlichem Eigentum, soweit es sich um Hauptleitungen handelt ( § 5 Abs. 2 WEG
). Die von den Hauptleitungen abzweigenden Anschlussleitungen stehen jedoch ab Übergang in die Sondereigentumsräume im Sondereigentum. Insoweit dienen diese Leitungen nicht mehr dem gemeinschaftlichen Eigentum, sondern, wie in Ihrem Fall die Warmwasser Zirkulationsleitung, ausschließlich dem Wohnungseigentümer und sind somit Sondereigentum ( BayObLG, Beschluss vom 31.10.2001 - 2Z BR 68/01
)
3. Wessen Versicherung muss für die Schäden aufkommen, welche innerhalb der Gewährleistungspflicht des Bauträgers am Gemeinschafts- bzw. Sondereigentum auftreten? Die Gebäudeversicherung der WEG oder die Haftpflicht des Bauträgers bzw. der Firma, die die Arbeiten damals ausgeführt hat?
Grundsätzlich kommt eine Gebäudeversicherung bei Leitungswasserschäden nur für Schäden an wesentlichen Gebäudebestandteilen auf. Hierunter zählen nicht Schäden an Schränken oder Möbel aufgrund des Leitungswasserschaden. Hierfür ist die Hausratversicherung zuständig. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Für Schäden an einer Einbauküche haftet die Gebäudeversicherung, wenn die Küche raumspezifisch geplant, also maßgefertigt ist. Für Schäden an üblichen Standardküchen, also nicht maßgefertigten, haftet wiederrum nur die Hausratversicherung.
Nach der Regulierung des Schadens nimmt die Versicherung, sei es die Gebäudeversicherung oder die Hausratversicherung, Regress beim Bauträger und dem eigentlichen Schadenverursacher, dem ausführenden Handwerker, bzw. setzt sich mit deren Haftpflichtversicherungen zwecks Ausgleichung des Schadens auseinander.
Gern steh ich bei Bedarf für eine Nachfrage zur Verfügung und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 29.11.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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29.11.2011
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02:04
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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Rückfrage vom Fragesteller
29.11.2011 | 22:36
Besten Dank für Ihre Antworten zu denen wir zu Frage 1 folgende Nachfrage haben:
Ist diese Haftung für Folgeschäden auf die direkten Schäden beschränkt oder gilt sie auch für später (Monate) auftretende z.B. Schimmelproblematiken und kann es da Probleme geben, wenn zunächst kein Gutachter zugegen war?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
29.11.2011 | 23:16
Sehr geehrter Fragesteller,
zu den Folgeschäden eines Wasserschadens gehört ganz sicherlich Schimmelpilzbildung. Probleme, dass insofern zunächst kein Gutachter zugegen war, sehe ich nicht, denn die Schimmelpilzbildung ist der geradezu klassische Fall der nicht ordnungsgemäßen Austrocknung eines Wasserschadens.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt