. - Mietzeit bei Auszug 4,5 Jahre - bisher keine Schönheitsrep. durchgeführt - wenig Abnutzung, da nur ca. 2 Jahre dort gewohnt - bei Einzug war alles frisch renoviert "Der Mieter hat die Schönheitsreparaturen je nach Grad der Abnutzung unverzügl. auszuführen. ... Endet das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsrep. noch nicht fällig, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten dafür aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsrep. während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der veranschlagten Kosten, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%. Der Anspruch des Vermieters auf Durchführung der Schönheitsrep. und Schadenersatz bei Fälligkeit der Schönheitsrep. bleibt von vorstehender Regelung unberührt."