Die Wohnung habe ich wie folgt übernommen: Bad- geweißt Flur- nicht renoviert (alte Tapete) Küche- neu angebrachte Raufaser (nicht gestrichen) Wohnzimmer- neu angebrachte Raufaser (nicht gestrichen) Beim Einzug habe ich das Wohnzimmer Terracotta-Rot und die Küche weiß/türkis angelegt (gestrichen), die restlichen Räume in dem Zustand belassen, in dem ich sie übernommen habe. ... Diese (durchgestrichen): Fristen (ersetzt durch): Zeitfolgen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an. 4.b) Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen (eingefügt): nach Bedarf durchzuführen, wenn die (durchgestrichen): Fristen (ersetzt durch): Zeitfolgen nach § 16 Ziff. 4a seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit den letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen verstrichen sind. 4.c) Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben. Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der obengenannten (durchgestrichen): Fristen (ersetzt durch): Zeitfolgen zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Mietverhältnisses durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muss es anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen (durchgestrichen): Fristen (ersetzt durch): Zeitfolgen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind.