sehr geehrte rechtsanwälte über beantwortung folgender frage würde ich mich sehr freuen. bin am 19.12.2003 in eine wohung gezogen(wurde vorher komplett neu renoviert) und jetzt zum 01.09.2006 habe ich gekündigt und bin ausgezogen. der vermieter hat mit mir ein abnahmeprotokoll erstellt. ... ich sah mein arbeit anders..aber die gute frau..nunja in meinen allgemeinen vertragsbestimmungen steht drinne erhaltung der mietsache:nr.5 -abs.2:schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen.der mieter darf mit zustimmung des wohungsunternehmen von der bisherigen ausführungsart erheblich abweichen.die schönheitsreparaturen umfassen: anstrich bzw. tapezieren von wänden, decken und böden, innenanstrich von türen und fenstern und anstrich von heizkörpern, versorgungsleitungen etc. die schönheitsreparaturen sind in der regel nach ablauf folgender zeiträume auszuführen: in küchen,bädern und duschen alle 3 jahre in wohn-und schlafräumen,fluren und dielen und toiletten alle 5 jahre in anderen nebenräumen alle 7 jahre rückgabe der mietsache:nr.12 1:bei beendigung des mietverhältnisses sind alle überlassenen räume in ordnungsmäßigem und vertragmäßigem zustand zu übergeben 3:hat der mieter die schönheitsreparaturen übernommen ,so sind nach nr.5 abs.2 avb fälligen schönheitsreparaturen rechtzeitig vor beendigung des mietverhältnisses nachzuholen. 4:sind bei beendigung des mietverhältnisses schönheitsreparaturen noch nicht fällig im sinne von nr.5 abs.2 so hat der mieter an das wohnungsiunternehmen einen kostenanteil zu zahlen, da die übernahme der schönheitsreparaturen durch den mieter bei der berechnung der miete berücksichtigt worden ist.zur berechnung des kostenanteils werden die kosten einer im sinne der nr.5 abs.2 umfassenden und fachgerechten schönheitsreparatur zum zeitpunkt der beendigung des mietverhältnisses ermittelt. der zu zahlende anteil entspricht-soweit nicht anders geregelt -dem verhältnis der vollen fristen lt.nr.5 abs.2 und den seit ausführung der letzten schönheitsreparaturen bis zur räumung abgelaufenden zeiträumen. soweit der mieter noch nicht fällige schönheitsreparaturen rechtzeitig vor beendigung des mietverhältnisses durchgeführt,ist er von der zahlung des kostenanteils befreit jetzt meine frage: mußte ich renovieren??wenn ja...ich als laie kann doch keine fachgerechte renovierung durchführen..nur mit besstem wissen habe ich renoviert. da sie mir die abnahme ja jetzt verweigert haben,haben sie meine kaution einbehalten und werden die kaution für die renovierung verwenden. oder mußte ich nicht renovieren..die wohnung zeigt minimale gebrauchsspuren(was ja auch logisch ist).ich habe ja alles das gemacht was das vorabnahmeprotokoll verlangt hatte. vielen dank und freundliche grüße!