Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworten möchte.
Was die Klausel Nr. 4 (2) angeht, so hat der BGH in ähnlich gelagerten Fällen entschieden, dass eine solche Formulierung einen starren Fristenplan beinhaltet und daher diese Klauseln für unwirksam erachtet (BGH Az. VIII ZR 178/05
).
Dieser Fristenplan wird auch nicht durch die von Ihnen angemerkten Zusätze aufgeweicht.
Daher hätten Sie grds. die Wohnung aufgrund der starren Renovierungsklauseln/ des Fristenplans nicht zu renovieren.
Problematisch ist jedoch, dass Ihre Mutter die Wohnung renoviert übernommen, jedoch neue Tapeten angebracht hat.
Obwohl dies mit Zustimmung des Vermieters geschah, findet hier wohl Klausel Nr. 11 (2) Anwendung.
Der ursprüngliche Zustand der Mietsache ist wieder herzustellen, es sei denn es wurde Anderes vereinbart.
Dazu müßten die Tapeten durch Rauhfasertapeten ersetzt werden.
Diese Renovierungen müßten fachgerecht ausgeführt werden, es sollte also größtmögliche Sorgfalt bei der Renovierung und ordentliches Material( Tapeten, Farbe)angewendet werden.
"Fachgerecht" bedeutet jedoch nicht, dass sie einen Fachmann ( Maler, etc. ) beauftragen müssen.
Dies wäre mit dem Begriff "fachmännisch" verbunden gewesen.
Eine solche Klausel ist jedoch unwirksam (BGH VIII ZR 308/02
).
Insofern bleibt hier der Austausch der Tapeten. Weitere Renovierungsarbeiten scheiden aufgrund des starren Fristenplanes und des vorformulierten Standardmietvertrages aus.
Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
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Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Fachanwältin für Familienrecht
Hallo,
vielen Dank für die ausführliche und verständliche Beantwortung.
Eine Frage noch : ist das zitierte BGH Urteil (BGH Az. VIII ZR 178/05
) hier wirklich so eindeutig, dass nicht zu erwarten ist, dass der Vermieter (mit Erfolg) auf Renovierung besteht.
Das hier zunächst ein fixer Fristenplan vorliegt ist wohl eindeutig, Zweifel habe ich aber bzgl. der Interpretation der Zusatzklauseln ("Dieser Fristenplan wird auch nicht durch die von Ihnen angemerkten Zusätze aufgeweicht).
Klar scheint, dass die angebrachten "eigenen" Tapeten durch Rauhfasertapeten ersetzt werden müssen - das hatte ich auch so erwartet.
Und noch eine "Verfahrensfrage": Sie schreiben "Sollten Sie eine Interessenvertretung aus dem Bereich von frag-einen-Anwalt.de heraus wünschen, so kontaktieren Sie mich bitte unter der angegebenen e-mail-Adresse". Heisst das, dass Sie mir einen Kollegen(in) aus meinem Raum (Mietsache ist in Karlsruhe, ich wohne in der Nähe von Stuttgart) benennen würden !? Da Sie selbst im schönen Hamburg wohnen, wäre das für Sie sicher nicht möglich.
Sehr geehrter Ratsuchender!
Meines Erachtens ist hier das Urteil eindeutig; es sei denn, anderweitige Vereinbarungen lägen wirklich vor.
Sollte sich der Vermieter darauf berufen, so müßte er dies jedoch beweisen.
Natürlich übernehme ich gerne die Vertretung Ihrer Interessen. Die räumliche Entfernung Hamburg-Karlsruhe spielt dabei keine Rolle, da alles über e-mail, Post oder Telefon geklärt werden könnte.
Sollten Sie Interesse an der Mandatsübertragung auf mich haben, so können Sie mich gerne- am besten per E-Mail- kontaktieren.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper