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Renovierungsklausel / Auszug

18. August 2008 10:34 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


10:46

Hallo,

meine Mutter lebt seit kurzem im Pflegeheim und ich muss mich um die Auflösung der Wohnung kümmern. Die Wohnung wurde zum 30.09. gekündigt, jetzt stellt sich die Frage inwieweit renoviert werden muss.

Hinzufügen möchte ich, dass die Wohnung bei Einzug vom Vermieter renoviert war (Rauhfasertapeten etc.), meine Mutter aber alle Räume auf eigene Kosten mit anderen Tapeten ausgestattet hat. Insgesamt dauerte das Mietverhältnis 7,5 Jahre.

Unten angefügt der relevante Auszug aus dem Mietvertrag. Sieht für mich nicht unbedingt nach festem Fristenplan aus, da in Nr. 4, Absatz (2) letzter Satz und in Absatz (3) Ausnahmen von den fixierten festen Renovierungsterminen behandelt werden. Meine Mutter hat andererseits aber auch nie nach Verlängerung der Fristen gefragt, ging also von normaler Abnutzung und den darauf resultierenden fixen Fristen aus (wohl kaum relevant !?).

Wie ist ihre Einschätzung - müssen wir renovieren oder nicht ?
Besteht durch die evtl. "Aufweichung" der festen Fristen tatsächlich die Pflicht a l l e einzelnen Arbeiten (s. oben z.B. Streichen der Türen, Heizungsrohre etc.) ausführen (lassen)

Für mich ist das nicht unbedingt eine "Aufweichung" der fixen Fristen, da von "besonderen Ausnahmefällen" die Rede ist.

Siehe aber auch unter Nr. 11 RÜCKGABE DER MIETSACHE Abs (2) "Änderungen der Mietsache" - die Rauhfasertapeten wurden durch "eigene" Tapeten ersetzt !

Muss die Renovierung von einem Fachmann gemacht werden oder können wir das selbst machen ?

Muss ich ggfs. nachweisen, dass es sich um einen Fachmann gehandelt hat ?

Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus !



****************************************************************
AUS MIETVERTRAG von 03/2001

Nr. 4 Erhaltung der Mietsache

(1) Der Mieter hat die Mietsache sowie die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für ausreichende Lüftung und Heizung aller ihm überlassenen Räume zu sorgen.
(2) Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen
das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände oder Decken, das Streichen der Fussböden und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Aussentüren von innen sowie der Heizkörper einschliesslich der Heizrohre.

Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen :
- in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre
dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre spätestens alle vier Jahre durchzuführen
- in Wohn- und Schlafräumen, Fluren und Dielen und Toilletten alle fünf Jahre - in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre
-
Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen. Er ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.

(3) Lässt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 2 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist das Wohnungsunternehmen verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.



Nr. 11 Rückgabe der Mietsache

(1) Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die überlassenen Räume in ordnungsgemässem Zustand zu übergeben.
(2) Hat der Mieter Änderungen der Mietsache vorgenommen, so hat er den ursprünglichen Zustand spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses wiederherzustellen, soweit nichts anderes vereinbart ist oder wird.
(3) Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die nach Nr. 4 Absatz (2) AVB fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen.
(4) Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig im Sinne von Nr. 4 Absatz (2) AVB, so hat der Mieter an das Wohnungsunternehmen einen Kostenanteil zu zahlen, da die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei der Berechnung der Miete berücksichtigt worden ist. Zur Berechnung des Kostenanteils werden die Kosten einer im Sinne der Nr. 4 Abs (2) umfassenden und fachgerechten Schönheitsreparatur im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ermittelt. Der zu zahlende Anteil entspricht, soweit nach Nr. 4 Abs (3) nichts anderes gilt, dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen lt. Nr. 4 Absatz (2) und den seit Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen bis zur Räumung abgelaufenen Zeiträumen.

18. August 2008 | 12:03

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender!

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworten möchte.

Was die Klausel Nr. 4 (2) angeht, so hat der BGH in ähnlich gelagerten Fällen entschieden, dass eine solche Formulierung einen starren Fristenplan beinhaltet und daher diese Klauseln für unwirksam erachtet (BGH Az. VIII ZR 178/05 ).
Dieser Fristenplan wird auch nicht durch die von Ihnen angemerkten Zusätze aufgeweicht.
Daher hätten Sie grds. die Wohnung aufgrund der starren Renovierungsklauseln/ des Fristenplans nicht zu renovieren.

Problematisch ist jedoch, dass Ihre Mutter die Wohnung renoviert übernommen, jedoch neue Tapeten angebracht hat.
Obwohl dies mit Zustimmung des Vermieters geschah, findet hier wohl Klausel Nr. 11 (2) Anwendung.
Der ursprüngliche Zustand der Mietsache ist wieder herzustellen, es sei denn es wurde Anderes vereinbart.
Dazu müßten die Tapeten durch Rauhfasertapeten ersetzt werden.
Diese Renovierungen müßten fachgerecht ausgeführt werden, es sollte also größtmögliche Sorgfalt bei der Renovierung und ordentliches Material( Tapeten, Farbe)angewendet werden.
"Fachgerecht" bedeutet jedoch nicht, dass sie einen Fachmann ( Maler, etc. ) beauftragen müssen.
Dies wäre mit dem Begriff "fachmännisch" verbunden gewesen.
Eine solche Klausel ist jedoch unwirksam (BGH VIII ZR 308/02 ).

Insofern bleibt hier der Austausch der Tapeten. Weitere Renovierungsarbeiten scheiden aufgrund des starren Fristenplanes und des vorformulierten Standardmietvertrages aus.


Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.

Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Dieses Forum ist nicht geeignet, eine umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt zu ersetzen, sondern soll nur eine erste juristische Tendenz aufzeigen.

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Sollten Sie eine Interessenvertretung aus dem Bereich von frag-einen-Anwalt.de heraus wünschen, so kontaktieren Sie mich bitte unter der angegebenen e-mail-Adresse.
Gerne bin ich Ihnen im Rahmen der Mandatserteilung behilflich.


Mit freundlichem Gruß,

Rechtsanwältin Wibke Schöpper.


E-Mail: kanzlei-schoepper@alice-dsl.net


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 25. August 2008 | 10:32

Hallo,

vielen Dank für die ausführliche und verständliche Beantwortung.

Eine Frage noch : ist das zitierte BGH Urteil (BGH Az. VIII ZR 178/05 ) hier wirklich so eindeutig, dass nicht zu erwarten ist, dass der Vermieter (mit Erfolg) auf Renovierung besteht.
Das hier zunächst ein fixer Fristenplan vorliegt ist wohl eindeutig, Zweifel habe ich aber bzgl. der Interpretation der Zusatzklauseln ("Dieser Fristenplan wird auch nicht durch die von Ihnen angemerkten Zusätze aufgeweicht).

Klar scheint, dass die angebrachten "eigenen" Tapeten durch Rauhfasertapeten ersetzt werden müssen - das hatte ich auch so erwartet.

Und noch eine "Verfahrensfrage": Sie schreiben "Sollten Sie eine Interessenvertretung aus dem Bereich von frag-einen-Anwalt.de heraus wünschen, so kontaktieren Sie mich bitte unter der angegebenen e-mail-Adresse". Heisst das, dass Sie mir einen Kollegen(in) aus meinem Raum (Mietsache ist in Karlsruhe, ich wohne in der Nähe von Stuttgart) benennen würden !? Da Sie selbst im schönen Hamburg wohnen, wäre das für Sie sicher nicht möglich.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. August 2008 | 10:46

Sehr geehrter Ratsuchender!
Meines Erachtens ist hier das Urteil eindeutig; es sei denn, anderweitige Vereinbarungen lägen wirklich vor.
Sollte sich der Vermieter darauf berufen, so müßte er dies jedoch beweisen.

Natürlich übernehme ich gerne die Vertretung Ihrer Interessen. Die räumliche Entfernung Hamburg-Karlsruhe spielt dabei keine Rolle, da alles über e-mail, Post oder Telefon geklärt werden könnte.
Sollten Sie Interesse an der Mandatsübertragung auf mich haben, so können Sie mich gerne- am besten per E-Mail- kontaktieren.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.

Mit freundlichem Gruß,

Rechtsanwältin Wibke Schöpper

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22848 Norderstedt
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