Gültigkeit der Schönheitsreparaturklausel
vom 5.1.2010
40 €
Historischer Preis
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Aktuellen Kostenvorschlag
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beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann / Düren
Individualvereinbarungen – Anlage 3 Ergänzung zu §16 – Renovierung bei Auszug: Sollte die Mietzeit weniger als fünf Jahre betragen, verpflichten sich die Mieter, spätestens vier Wochen vor dem Mietende (am besten direkt mit der Kündigung) schriftlich mitzuteilen, ob sie bei Auszug selbst renovieren oder nur den dafür fälligen Kostenanteil bezahlen wollen.