Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Der BGH (BGH VIII ZR 152/05
/ BGH VIII ZR 109/05
) hat entschieden, dass Tapeten nicht ausgetauscht werden müssen, wenn es nicht notwendig ist, d.h. eine entsprechende Klausel ist unwirksam. In Ihrem Vertrag wird Entsprechendes jedoch vorgeschrieben, so daß die gesamte Regelung unwirksam ist.
Dementsprechend müssen Sie alleine schon deswegen nicht der Forderung nachkommen.
Starre Fristen sind nicht gegeben, da die Fristen ausdrücklich "im Allgemeinen" gelten.
Davon abgesehen können Sie der Forderung auch dadurch begegnen, dass Sie einen eigenen Kostenvoranschlag eines Malermeisters vorlegen. Die Regelung schreibt nicht vor, dass Sie den Kostenvoranschlag des Vermieters akzeptieren müssen. Eine entsprechende Regelung wäre auch rechtswidrig.
Da die Gegenseite ein ehemaliger Anwalt ist und der Rest des Vertrages möglicherweise relevante Klauseln enthalten kann, rege ich an, ggfls. einen örtlichen Anwalt Ihres Vertrauens einzuschalten.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Herr Weber,
offen gestanden finde ich Ihre Antwort nicht ausführlich genug:
Sie gehen in Ihrer Antwort auf den Teil mit dem Tapezieren ein, nicht jedoch auf die anderen Punkte, die ich durch die obenstehende Frage nach der Gültigkeit dieser Forderungen beantwortet haben möchte!
Nach meinen Recherchen ist gerade das Anstreichen von Naturholztüren und -fenstern ein kritischer Punkt, da nicht explizit das Anstreichen der Außenseiten ausgeklammert wird - was nach meinem Verständnis nach nicht zu Lasten des Mieters ausgelegt werden darf.
Also nochmal ganz konkret: Welcher dieser im MV aufgeführten Forderungen sind rechtsgültig und welche nicht (siehe erste Anfrage)? Welchen muss ich nachkommen, sollte ich mich dazu entscheiden die Reparaturen selbst durchzuführen (durchführen zu lassen)?
"Dementsprechend müssen Sie alleine schon deswegen nicht der Forderung nachkommen. "
=> Meinen Sie damit die Forderung nach dem Tapezieren oder dass der Absatz allgemein ungültig ist und somit keine Arbeiten durchgeführt werden müssen?
Vielen Dank schonmal im Voraus für die ausführliche Beantwortung. Es ist uns sehr wichtig, zu erfahren, ob wir die Wohnung nur besenrein verlassen müssen oder ob Renovierungskosten auf uns zukommen.
Mit freundlich Grüßen
I.K. & M.E.
Sehr geehrter Ratsuchender,
bedauerlicherweise lag der Antwort eine teilweise Fehleinschätzung dieser sehr ungewöhnlich formulierten Regelung zugrunde.
Die Pflicht zur Tapezierung und zur Lasur von Außenfenstern ist rechtswidrig und daher unwirksam.
Deswegen ist "nur" die Pflicht zum Streichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke, Fenster und Außentüren von innen wirksam.
Allerdings ist zu beachten, dass diese Pflicht und die aus dem Vertrag folgende Zahlungspflicht ausdrücklich abhängig von dem Zustand der Wohnung ist. Zudem müssen Sie unbedingt beachten, dass Sie auch das Recht haben, einen eigenen Kostenvoranschlag eines von Ihnen ausgewählten Handwerkers vorlegen können.
Dementsprechend kommen leider - je nach Zustand der Wohnung - Renovierungsarbeiten auf Sie zu. Die von dem Vermieter geforderten 25 % entsprechen den pauschalen Vorgaben des Mietvertrages, jedoch steht diese Vorgabe dem Vorbehalt des "Zustandes der Mietsache". Dementsprechend muß der Betrag bzw. die Reparaturleistung nur erbracht werden, wenn entsprechende Reparaturleistungen - durch Sie oder einen Handwerker - tatsächlich notwendig sind.
Ich rege daher an, mit dem Vermieter eine Wohnungsbegehung durchzuführen und gemeinsam abzuklären, wie hoch der tatsächliche Renovierungsbedarf ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt