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Schönheitsreparaturen bei Auszug (nach 1.5 Jahre)

20. August 2010 22:35 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen oder Herren,

ich wohne jetzt seit 1,5Jahren in meiner Wohnung und muss berufsbedingt umziehen. Als Antwort auf die Kündigung habe ich von meinem Vermieter (ehemaliger Anwalt) einen Hinweis auf den untenstehenden Paragraphen im Mietvertrag erhalten, nachdem ich entweder 25% eines Kostenvoranschlages eines Handwerkers zahlen soll oder die Reparaturen und Malarbeiten selbst durchführen soll.

Die Wohnung wurde bei Auszug vom Vormieter gestrichen und ist noch in einem sehr guten Zustand: keine Risse, keine Verfärbungen oder ähnliches, die eine weitere Renovierung rechtfertigen würden.
Ich habe in der Wohnung mit meiner Lebensgefährtin gewohnt - wobei wir beide beruflich sehr viel unterwegs waren - von einer "verlebten" Wohnung kann also keinesfalls die Rede sein.

Wie soll ich auf die Forderung des Vermieters reagieren?
Muss ich der Forderung nachkommen?
Ist diese Forderung nach der aktuellen Rechtslage gültig?
Welche Forderungen daraus sind ungültig ("starre Maßstäbe", "Grad der tätsächlichen Abnutzung", "Streichen von Naturholztüren" - diese wurden seit Bau des Gebäudes nicht gestrichen)?
Was sagt die aktuelle Rechtssprechung zu diesen Renovierungsforderungen?

Hier noch der Abschnitt aus dem Mietvertrag:

§18 Schönheitsreparaturen bei Auszug
1. Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparatur (Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke, Fenster und Außentüren von innen, Lasieren von Naturholztüren und -fenstern) aufgrund des Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen, wobei die nachstehend genannten Fristen im Allgemeinen zur Anwendung kommen:

a) Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 25% der Kosten aufgrund eines Voranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40%, länger als 3 Jahre 60% länger als 4 Jahre 80% länger als 5 Jahre 90%, bei Berechnung des Kostenersatzes für das Streichen von Heizkörpern einschließlich Heizungsrohren, das Entfernen und Anbringen von Raufasertapeten sowie das Lasieren von Naturholztüren und -fenstern gelten folgende Prozentsätze: Länger als 1 Jahr 15%, länger als 2 Jahre 20%, länger als 3 Jahre 30% länger als 4 Jahre 40% länger als 5 Jahre 50% länger als 6 Jahre 60%, länger als 7 Jahre 70%, länger als 8 Jahre 80%, länger als 9 Jahre 85%, länger als 10 Jahre 90%

b) Für Nebenräume innerhalb der Wohnung sind folgende Prozentsätze maßgebend: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück 14% der Kosten gemäß Voranschlag; länger als 2 Jahre zurück 28%; länger als 3 Jahre zurück 42%; länger als 4 Jahre zurück 56%; länger als 5 Jahre zurück 70% und länger als 6 Jahre zurück 84%.

c) Die Regelung nach a) und b) tritt im Allgemeinen in Kraft, wenn seit Mietbeginn die genannten Zeiträume verstrichen sind. Die vorstehenden Fristen kommen je nach Zustand der Mietsache in Anwendung.

2. Der Mieter kann seine anteiligen Zahlungsverpflichtungen gem. Ziffer 1 a und b durch vollständige Vornahme der Schönheitsreparaturen (wie in Abs. 1 aufgeführt) abwenden; die Arbeiten sind auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung bis zur Rückgabe der Mietsache vornehmen zu lassen oder vorzunehmen.

3. Der Vermieter kann im Übrigen bei übermäßiger Abnützung Ersatz in Geld verlangen Dasselbe gilt bei schuldhafter Berschädigung des Bodenbelages durch den Mieter.

Vielen Dank schonmal im Voraus!

21. August 2010 | 00:06

Antwort

von


(1250)
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Der BGH (BGH VIII ZR 152/05 / BGH VIII ZR 109/05 ) hat entschieden, dass Tapeten nicht ausgetauscht werden müssen, wenn es nicht notwendig ist, d.h. eine entsprechende Klausel ist unwirksam. In Ihrem Vertrag wird Entsprechendes jedoch vorgeschrieben, so daß die gesamte Regelung unwirksam ist.

Dementsprechend müssen Sie alleine schon deswegen nicht der Forderung nachkommen.

Starre Fristen sind nicht gegeben, da die Fristen ausdrücklich "im Allgemeinen" gelten.

Davon abgesehen können Sie der Forderung auch dadurch begegnen, dass Sie einen eigenen Kostenvoranschlag eines Malermeisters vorlegen. Die Regelung schreibt nicht vor, dass Sie den Kostenvoranschlag des Vermieters akzeptieren müssen. Eine entsprechende Regelung wäre auch rechtswidrig.

Da die Gegenseite ein ehemaliger Anwalt ist und der Rest des Vertrages möglicherweise relevante Klauseln enthalten kann, rege ich an, ggfls. einen örtlichen Anwalt Ihres Vertrauens einzuschalten.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Rückfrage vom Fragesteller 21. August 2010 | 16:50

Sehr geehrter Herr Weber,

offen gestanden finde ich Ihre Antwort nicht ausführlich genug:

Sie gehen in Ihrer Antwort auf den Teil mit dem Tapezieren ein, nicht jedoch auf die anderen Punkte, die ich durch die obenstehende Frage nach der Gültigkeit dieser Forderungen beantwortet haben möchte!

Nach meinen Recherchen ist gerade das Anstreichen von Naturholztüren und -fenstern ein kritischer Punkt, da nicht explizit das Anstreichen der Außenseiten ausgeklammert wird - was nach meinem Verständnis nach nicht zu Lasten des Mieters ausgelegt werden darf.

Also nochmal ganz konkret: Welcher dieser im MV aufgeführten Forderungen sind rechtsgültig und welche nicht (siehe erste Anfrage)? Welchen muss ich nachkommen, sollte ich mich dazu entscheiden die Reparaturen selbst durchzuführen (durchführen zu lassen)?

"Dementsprechend müssen Sie alleine schon deswegen nicht der Forderung nachkommen. "
=> Meinen Sie damit die Forderung nach dem Tapezieren oder dass der Absatz allgemein ungültig ist und somit keine Arbeiten durchgeführt werden müssen?


Vielen Dank schonmal im Voraus für die ausführliche Beantwortung. Es ist uns sehr wichtig, zu erfahren, ob wir die Wohnung nur besenrein verlassen müssen oder ob Renovierungskosten auf uns zukommen.

Mit freundlich Grüßen
I.K. & M.E.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. August 2010 | 17:40

Sehr geehrter Ratsuchender,

bedauerlicherweise lag der Antwort eine teilweise Fehleinschätzung dieser sehr ungewöhnlich formulierten Regelung zugrunde.

Die Pflicht zur Tapezierung und zur Lasur von Außenfenstern ist rechtswidrig und daher unwirksam.

Deswegen ist "nur" die Pflicht zum Streichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke, Fenster und Außentüren von innen wirksam.

Allerdings ist zu beachten, dass diese Pflicht und die aus dem Vertrag folgende Zahlungspflicht ausdrücklich abhängig von dem Zustand der Wohnung ist. Zudem müssen Sie unbedingt beachten, dass Sie auch das Recht haben, einen eigenen Kostenvoranschlag eines von Ihnen ausgewählten Handwerkers vorlegen können.

Dementsprechend kommen leider - je nach Zustand der Wohnung - Renovierungsarbeiten auf Sie zu. Die von dem Vermieter geforderten 25 % entsprechen den pauschalen Vorgaben des Mietvertrages, jedoch steht diese Vorgabe dem Vorbehalt des "Zustandes der Mietsache". Dementsprechend muß der Betrag bzw. die Reparaturleistung nur erbracht werden, wenn entsprechende Reparaturleistungen - durch Sie oder einen Handwerker - tatsächlich notwendig sind.

Ich rege daher an, mit dem Vermieter eine Wohnungsbegehung durchzuführen und gemeinsam abzuklären, wie hoch der tatsächliche Renovierungsbedarf ist.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

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