Gültigkeit Schönheitsreparatur/Renovierungs Klausel im Mietvertrag
beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann / Düren
Abs. 6) vom Vermieter erhalten hat, sind diese zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Wohnung zu verwenden, bzw. bei Ausführung durch den Mieter an diesen auszuzahlen. (3) Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Dekcen, das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Aussentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre und das Reinigen der Teppichböden. Die Schönheitsreparaturen sind nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: a) Alle drei Jahre in Küchen, Bädern, Duschen Dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre alle fünf Jahre durchzuführen. b) Alle fünf Jahre in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten c) Alle sieben Jahre in anderen Nebenräumen Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart erheblich abweichen.