Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Nach Ihrer Schilderung kommt eventuell eine Minderung der Miete in Betracht. Dann muss der Rauch tatsächlich in die Wohnung eindringen und die Nutzung der Wohnung als Wohnraum dadurch eingeschränkt sein.
2.In diesem Fall sollten Sie die Beweisstücke vorerst so belassen und Ihren Vermieter zur Wohnungsbegehung einladen. Dann soll er sich die Situation vor Ort ansehen.
3.Eventuell sind tatsächlich alte Rohre schuld daran, dass der Rauch in dieser Intensität in Ihre Wohnung eindringt. Vom Vermieter eine Behebung zu verlangen, wäre dann in dieser Situation wohl nicht möglich. Denn es ist ihm nicht zuzumuten, die gesamten Rohre auszutauschen. Jedoch können Sie die Miete um 10 -20 % mindern, je nachdem, wie groß die Beeinträchtigung ist.
4.Den Mieter der anderen Wohnung werden Sie nicht zum Schadensersatz heranziehen können. Schließlich ist es nicht verboten, in der eigenen Wohnung zu rauchen. Für die schlechten Rohre ist der Mieter nicht zur Verantwortung zu ziehen.
5.Sie haben daher nach dem vorliegenden Sachverhalt nur die Chance auf Minderung des Mietpreise, wodurch Sie einen Anteil der Ihnen entstehenden Kosten decken können. Oder Sie müssen tatsächlich eine andere Wohnung suchen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte