Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
1. Kleinreparaturen
Nach Ihren Sachverhaltsschilderungen und der von Ihnen zitierten Kleinreparaturklausel kann durchaus davon ausgegangen werden, dass diese Klausel Ihres Mietvertrages nach den Ausführungen des Amtsgerichts Lichtenberg ebenfalls grundsätzlich unwirksam ist. Das Amtsgericht Lichtenberg hatte insoweit ausgeführt, dass eine Verpflichtung des Mieters, für jede notwendige Reparatur anteilig bis zum festgelegten Betrag Zahlungen zu leisten, für den Mieter eine unzumutbare Belastung darstellt. Es darf nicht offen bleiben, ob der Mieter auch bei Reparaturen über den benannten Betrag hinaus, Zahlungen leisten muss oder nicht.
In der von Ihnen zitierten Klausel, bleibt diese Frage ebenfalls ungeklärt.
Folgt man der Ansicht des Amtsgerichts Lichtenberg hat Ihr Vermieter grundsätzlich sämtliche Kosten für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten allein zu tragen. Selbst dann, wenn diese weniger als 100,00 € betragen.
Bitte berücksichtigen Sie, dass dies eine Ansicht des Amtsgerichts Lichtenberg ist. Das für Ihre Angelegenheit zuständige Gericht bzw. der Richter kann durchaus eine andere Meinung vertreten. Auch bedarf es für eine abschließende Bewertung der Prüfung des gesamten Mietvertrages.
2. Schönheitsreparaturen
Im Rahmen des Urteils vom 18.10.2006, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%2052/06" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 18.10.2006 - VIII ZR 52/06: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">VIII ZR 52/06</a>, hat der BGH entschieden, dass Quotenabgeltungsklauseln in Mietverträgen, die starre Abgeltungsquoten vorsehen nach
§ 307 Absatz 1 und 2 BGB
unwirksam sind.
In einer Entscheidung des gleichen Senats des BGH vom 18.06.2008, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20224/07" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 18.06.2008 - VIII ZR 224/07: Unwirksamkeit einer "Farbwahlklausel" in einem Wohnraummietve...">VIII ZR 224/07</a>, wurde jedoch ausgeführt, dass die an starre Fristen genknüpfte und daher unwirksame Quotenabgeltungsklausel (nach dem oben zitierten Urteil des BGH) nicht zur Unwirksamkeit der Übertragung der Schönheitsreparaturen führt. So heißt es weiter wortwörtlich:
„Denn der Zweck der Abgeltungsklausel besteht darin, dem Vermieter, der von dem ausziehenden Mieter mangels Fälligkeit der Schönheitsreparaturen keine Endrenovierung verlangen kann, wenigstens einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten seit den letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zu sichern. Sie ergänzt deshalb die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen für den Fall, dass die Renovierungspflicht noch nicht fällig ist. Das Zusammentreffen der unwirksamen Abgeltungsklausel mit der allgemeinen Schönheitsreparaturklausel führt daher nicht zu Unwirksamkeit der letzteren Klausel.“
Bitte berücksichtigen Sie hierbei ebenfalls, dass letztendlich immer der konkrete Einzelfall relevant ist. Erst nach einer Prüfung Ihres gesamten Mietvertrages, kann eine abschließende Aussage dazu getroffen werden, ob die Regelungen in Ihrem Mietvertrag tatsächlich von der benannten BGH-Rechtsprechung umfasst sind oder anders beurteilt werden müssen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Katja Schulze
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz
Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11
E-Mail: info@schulze-greif.de
www.schulze-greif.de
Sehr geehrte Frau Schulze,
ich danke Ihnen herzlich für die rasche und verständliche Darlegung der Sachlage aus Ihrer Sicht. Sollte ich mich entschließen, meinen Mietvertrag bspw. von Ihnen auf die geschilderten Thematiken hin prüfen zu lassen (wie mehrfach von Ihnen erwähnt), was würde mich eine solche umfassendere Prüfung kosten und welche Rechtsicherheit würde ich im Ergebnis dadurch erlangen?
PS: Bin konkret gerade in der Situation, mind. eine solche Rechnung zu erhalten - Betrag noch unbekannt - möglicherweise aber unter 100,00€
VG
M. Helmis
Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Gern bin ich bereit, Ihren Mietvertrag im Hinblick auf die von Ihnen angefragten Punkte zu überprüfen. Ich werde Ihnen insoweit ein Kostenangebot per E-Mail zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Katja Schulze
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz
Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11
E-Mail: info@schulze-greif.de
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