Guten Abend,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst muß der Mieter Schönheitsreparaturen bei Auszug dann durchführen, wenn dies im Mietvertrag steht.
In Ihrem Fall gibt es die entsprechende Vertragsklausel.
Gibt es im Mietvertrag eine entsprechende Klausel, ist immer noch die Frage, ob diese Klausel auch wirksam ist.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshof)darf der Mieter nicht dazu verpflichtet werden, beim Auszug ohne jede Rücksicht auf frühere Schönheitsreparaturen auf seine Kosten in jedem Falle die Wohnung zu renovieren. Er ist dann nur dazu verpflichtet, die Schönheitsreparaturen durchzuführen, die nach dem vereinbarten oder von der Rechtsprechung vorgesehenen Fristenplan ohnehin fällig waren oder die Reparaturen, die notwendig sind, um die Wohnung wieder in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen.
Da in Ihrem Fall die letzten durch den Mieter durchgeführten Renovierungsarbeiten bereits 3 Jahre zurückliegen und diese äußerst mangelhaft durchgeführt wurden, hat der Mieter die Pflicht, die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand, also fachmännisch renoviert, wieder herauszugeben.
Im Mietvertrag kann vereinbart werden, daß diese Kosten nach dem Kostenvoranschlag eines Fachgeschäftes errechnet werden, wobei der Kostenvoranschlag im Mietvertrag aber nicht von vornherein für verbindlich erklärt sein darf. Dem Vermieter ist es also nicht möglich, durch Einholung eines besonders teuren Kostenvoranschlag dem Mieter viel Geld aus der Tasche zu ziehen, um anschließend billig selbst zu renovieren.
Die von Ihnen in Rechnung gestellten Renovierungskosten erscheinen angemessen. Letztlich wird das Gericht darüber zu entscheiden haben.
Die Ansicht der Betreuerin ist jedenfalls falsch.
Die Klausel bzgl. der Schönheitsreparaturen nach Auszug ist in Ihrem Fall wirksam, da seit der letzten Renovierung mehr als 1 Jahr verstrichen ist.
Als Lektüre dazu empfehle ich:
BGH Rechtssprechung unter www.caselaw.de
Hier erhalten Sie unter Eingabe der Suchbegriffe "Mietvertrag, Schönheitsreparatur" die neusten Entscheidungen im Volltext.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
Leider verweist der RA der Gegenseite jetzt auf das BGH-Urteil vom 23.06.04. Im Mietvertrag ist in §6 eine Fristenregelung enthalten, die nicht /!) dem Mustermietvertrag von 1976 entspricht, nämlich bei "sonstigen Räumen" lediglich 5 jahre anstatt 7 jahre. Es wird ein starrer zeitablauf vom RA begründet. Diese Unwirksamkeit der Fristenregelung hat die Unwirksamkeit der GESAMTEN Renovierungsvereinbarung zur Folge, damit auch diejenige mit der Klausel, bei Auszug bei nicht durchgeführter Schönheitsreparatur alle Schönheitsreparaturen nachträglich beim Auszug durchzuführen. Wo bleibt denn dann die Gerechtigkeit in diesem Land ??. Hat man in diesem Fall, wie o.a., überhaupt eine Chance, Schönheitsreparaturen überhaupt noch geltend zu machen?
Guten Morgen,
ich bitte Sie im Rahmen hiesiger Rechtsberatung um Übersendung des betreffenden Mietvertrages per Fax (03641/422939)oder per Email (ck@kanzleikah.de oder per Post (RA Christian Kah, Knebelstraße 16, 07743 Jena)an hiesige Kanzlei. Ich werde dann genau prüfen, inwieweit betreffendes Urteil des BGH Wirkung entfaltet und wie Ihre Rechte liegen.
Es entstehen Ihnen keine Mehrkosten.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de