Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihr Sohn wird die im Protokoll vereinbarten Schönheitsreparaturen leider durchführen müssen.
Bei der Verpflichtung zu den laufenden Schönheitsreparaturen im Mietvertrag handelt es sich nicht um starre Fristen, da vertraglich vorgesehen ist, dass sich die Fristen verlängern, wenn der Zustand der Wohnung eine Renovierung noch nicht erfordert. Die Verpflichtung zu den laufenden Schönheitsreparaturen ist somit wirksam. Wegen der kurzen Mietdauer sind nach dem Fristenplan zum Zeitpunkt des Auszuges allerdings noch keine Schönheitsreparaturen fällig. Wenn die Mieter vor Fälligkeit der Schönheitsreparaturen ausziehen, sieht der Mietvertrag stattdessen der Durchführung von Schönheitsreparaturen eine prozentuale Abgeltungsklausel vor. Anders als bei der Verpflichtung zu laufenden Schönheitsreparaturen wird hier zwar berücksichtigt, wann die letzte Schönheitsreparatur durchgeführt wurde, nicht jedoch der Zustand der Wohnung. Es handelt sich um eine Abgeltungsklausel mit starrer Abgeltungsquote. Solche Abgeltungsklauseln mit starrer Abgeltungsquote in Formularmietverträgen sind laut dem Urteil des BGH vom 18.10.2006, Az. VIII ZR 52/06
, unwirksam.
Es besteht aus dem Formularmietvertrag also keine gesamtschuldnerische Haftung Ihres Sohnes und der Ex-Freundin zur Duchführung von Schönheitrepaturen bzw. zur Zahlung der finanziellen Abgeltung, da zum einen noch keine Schönheitsreparaturen fällig sind und zum anderen die Abgeltungsklausel nicht wirksam ist.
Soweit Ihr Sohn sich aber in dem Protokoll dem Vermieter gegenüber in einer Individualvereinbarung verpflichtet hat, die dort aufgezählten Schönheitsreparaturen durchzuführen, gilt diese Verpflichtung, unabhängig davon, ob die ursprüngliche Regelung im Mietvertrag wirksam ist. Eine Individualvereinbarung unterliegt anders als Allgemeine Geschäftsbedingungen keiner Inhaltskontrolle nach den §§ 305ff. BGB
, das unterschriebene Protokoll stellt ein Schuldanerkenntnis dar. Soweit Ihr Sohn das Protokoll irrtümlich unterschrieben hat, weil er davon ausging, die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag sei wirksam, so ist dieser Motivirrtum rechtlich leider unbeachtlich und eine Anfechtung nicht möglich.
Da sich die Verpflichtung zu den Schönheitsreparaturen nicht aus dem gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrag, sondern erst aus dem von Ihrem Sohn allein unterschriebenen Übergabeprotokoll ergibt, ist die Ex-Freundin auch nicht automatisch mit verpflichtet. Sie wäre nur dann mit verpflichtet, wenn Ihr Sohn mit der Unterschrift auch seine Ex-Freundin wirksam mit vertreten und somit mit verpflichtet hätte. Dazu muss er eine entsprechende Vollmacht gehabt haben oder eine nachträglich Genehmigung der Vereinbarung im Protokoll durch die Ex-Freundin. Die Vollmacht kann auch durch schlüssiges Handeln erteilt werden, z.B. wenn die Ex-Freundin davon wusste, dass bei dem Termin für die gemeinsame Wohnung ein Übergabeprotokoll mit einer Vereinbarung über die noch vorzunehmenden unterschrieben werden wird und sie Ihren Sohn quasi auch mit für sie dorthin geschickt hat. Eine Ausgleichsforderung besteht allerdings nicht, wenn Ihr Sohn bereits vor seiner Unterschrift wusste, dass die Ex-Freundin davon ausging zu Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet zu sein und sie ein solches Anerkenntnis deshalb nicht abgegeben hätte.
Wenn Ihr Sohn eine Ausgleichsforderung gegen die Ex-Freundin gerichtlich geltend macht, läge die Beweislast für eine Bevollmächtigung bei Ihrem Sohn.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 12.04.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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