Mietvertrag Renovierungsklausel/Quotenklausel
beantwortet von
Rechtsanwalt Peter Eichhorn / Pirna
Sehr geehrte Damen und Herren, zunächst möchte ich den Text meines Mietvertrages zitieren: "§8 Schönheitsreparaturen/Bagatell-Schäden 1. ... Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter nur einen Kostenanteil von den Kosten zu tragen hat, die eine im Falle des vollen Fristablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte Schönheitsreparatur verursacht hätte. ... BGH, Akz.3: VIII ZR 52/06) Nun zu meiner Frage: Gehe ich recht in der Annahme, dass es sich in §8 Abs. 4 um eine "starre" Quotenklausel handelt und ich somit bei meinem Auszug weder Renovierungsarbeiten durchführen muss (da Frist aus Abs. 3 noch nicht abgelaufen), noch einen Kostenanteil der Renovierungsarbeiten tragen muss?