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Gewerbemietvertrag / Untervermietung-Streit bei Auszug

22. September 2015 13:15 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


16:28

Meine Freundin führt einen Laden, hat mit Genehmigung des Eigentümers untervermietet mit einem richtigen Mietvertrag und festgelegter Netto Kaltmiete + festen Nebenkosten + festen Heizkosten + Hälfte der Untermietgebühren + Steuer, diesen Vertrag unterschrieb die Untermieterin. Nun bei deren Auszug will sie auf einmal die ausgewiesenen Heiz- und Nebenkosten einfach auf ihre Kappe auf die anteiligen QM ihrer Räume runterrechnen (insgesamt 130qm und sie hat knapp 40davon) im Untermietvertrag mietet sie aber auch hälftig die Allgemeinräume wie Küche und Bad mit, bzw. darf sie nutzen. Wenn Sie aber einen festen Betrag X unterschrieben hat, kann sie doch nicht einfach selbst irgendwas runterrechnen, denn sie fordert nun auf einmal etwas von meiner Freundin, was aber meiner Meinung nach nicht geht. Wir brauchen dringend eine Aussage dazu, am besten mit zugehörigen Paragraphen, sie möchte sich absolut sicher sein, dass die Untermieterin kein Recht hat!

22. September 2015 | 14:41

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Den beschriebenen Sachverhalt verstehe ich so, dass im Untermietvertrag die Heiz- und Nebenkosten fest vereinbart waren und eine nachträgliche Abrechnung nicht vorgesehen ist. Im gewerblichen Rechtsverkehr ist eine solche Vereinbarung hinsichtlich der NEBENKOSTEN möglich, da sich die Pflicht zur Betriebskostenabrechnung nach § 556 Abs. 3 BGB nur auf Mietverträge über Wohnraum bezieht. Hinsichtlich der HEIZ- und WARMWASSERKOSTEN ist jedoch zu beachten, dass diese Kosten grundsätzlich verbrauchsabhängig abzurechnen sind. Für den Fall, dass eine solche verbrauchsabhängige Abrechnung nicht vorgenommen wird, kann der Zahlungspflichtige seine Kosten um 15 % kürzen (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV). Dies gilt dann nicht, wenn sich in dem betreffenden Gebäude nur max. zwei Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten befinden.
Hinsichtlich der Frage, für welche Räume die Untermieterin Nebenkosten zu zahlen hat, kommt es auf die vertraglichen Abreden an. Steht also im Mietvertrag, dass die Untermieterin die Kosten für Nebenräume zu 50% zu tragen hat, muss sie sich hieran festhalten lassen und eben diese anteiligen Kosten zahlen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

Rückfrage vom Fragesteller 22. September 2015 | 15:01

Im Mietvertrag steht genau:
Die monatliche Grundmiete netto beträgt xxxx€
folgende Nebenkostenvorauszahlungen hat der Mieter zu entrichten:
Betriebskosten in Höhe von XX
anteilige Heizkosten entsprechend der Heizkosten VO xxx€
Untervermietungsgebühr xxx€
Umsatzsteuer xxx€
gesamt xxx€

die 15% Minderung die der Mieter vornehmen kann, beziehen sich aber dann nur auf die Heiz/Warmwasserkosten wenn ich Sie richtig verstehe?

Im Mietvertrag steht nichts das der Mieter sich zu 50% zu beteiligen hat, sondern eben wie oben geschildert feste Größen unabhängig von den QM.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. September 2015 | 16:28

Hallo

und vielen Dank für die Nachfrage. Das Kürzungsrecht nach § 12 HeizkostenV bezieht sich in der Tat nur auf Heiz- und Warmwasserkosten, mehr jedoch nicht.

Allerdings heißt es in dem Mietvertrag, dass es sich um NebenkostenVORAUSZAHLUNGEN handelt. Das bedeutet, dass Sie tatsächlich eine Betriebskostenabrechnung schulden. Diese bezieht sich aber auf die gesamte Mietsache. Wurde der Untermieterin also die Mitbenutzung an bestimmten Nebenräumen gestattet, sind die diese Räume betreffenden Nebenkosten quotal in die Betriebskostenabrechnung mit einzubeziehen. Aber auch hier kommt es darauf an, ob diese Nebenräume im Vertrag ausdrücklich als Mietsache bezeichnet wurden, oder ob die Mitbenutzung nur kulanterweise gestattet wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Henning
Rechtsanwalt

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