Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1) "Gehe ich recht in der Annahme, dass es sich in §8 Abs. 4 um eine "starre" Quotenklausel handelt und ich somit bei meinem Auszug weder Renovierungsarbeiten durchführen muss (da Frist aus Abs. 3 noch nicht abgelaufen), noch einen Kostenanteil der Renovierungsarbeiten tragen muss?"
Sie müssen nicht renovieren, wenn die Wohnung noch nicht so abgewohnt ist, dass sie renovierungsbedürftig wäre. Unterhalb der genannten Fristen ist der Vermieter für die Erforderlichkeit einer Renovierung beweisbelastet.
Von einem starren Quotenklausel kann nicht gesprochen werden, da auf den nicht starren Fristenplan des Absatzes über die turnusmäßigen Schönheitsreparaturen Bezug genommen wird.
Jedoch könnte die Klausel intransparent sein.
Die Quotenabgeltungsklausel ist aber unwirksam, weil bezüglich der Kosten auf "einem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten Malerfachgeschäfts" abgestellt wird.
Diese Klausel führt zur Unwirksamkeit der Quotenabgeltung (BGH, Urt. 29.05.2013 - VIII ZR 285/12
).
Außerdem hält der BGH neuerdings Quotenabgeltungsklauseln generell für unzulässig (BGH, Beschluss v. 22.01.2014 - VIII ZR 352/12
).
> Sie müssen auf Grund der mietvertraglichen Regelungen weder renovieren, noch einen Kostenbeitrag leisten.
Etwas anderes gilt bei grellen oder schrillen Farben. Hier dürfe der Vermieter von Ihnen Schadensersatz fordern, um einen Zustand herzustellen, den ein Großteil der Mieter akzeptiert (Weiß oder helle Farben).
2)
"[W]as geschieht, wenn ich bereits mit den Renovierungsarbeiten begonnen habe. Habe ich einen Anspruch auf Erstattung meiner Auslagen?
Bei einer durchgeführten Renovierung, zu der Sie nicht verpflichtet waren, haben Sie einen Anspruch auf Ersatz Ihrer Aufwendungen (BGH Urt. v. 27.05.2009 - VIII ZR 302/07
).
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Herr RA Eichhorn,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Um auf Nummer sicher zu gehen, dass ich alles richtig verstanden habe, eine kurze Nachfrage.
Alle Wände die sich durch meinen Einzug verändert haben ( farbig angestrichen, verschmutzt), habe ich nun weiß angestrichen. So wie ich Sie verstanden habe, habe ich hiermit meine Pflicht erfüllt. Alle anderen Wohnungsteile wie Decken, Heizkörper, Türen usw befinden sich noch im selben Zustand wie vor meinem Einzug vor etwas mehr als 2 Jahren.
Habe ich Sie richtig verstanden, dass ich hier nichts weiter renovieren muss und auch an keinen Kosten für eine Renovierung beteiligt werden kann?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Sehr geehrter Ratsuchender,
das haben Sie richtig verstanden.
Das bloße (nicht knallig) farbige Streichen nach dem Einzug begründet aber keine Renovierungspflicht.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt