Nach der Restschuldbefreiung weiterhin Kontopfändung
beantwortet von
Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns / Hamburg
Mit Beschluss vom 23.10.2017 vom Berliner AG Charlottenburg wurde eine Restschuldbefreiung erteilt, die Formulierung lautete wie folgt: ….hat das AG beschlossen: 1.Der Schulderin wird Restschuldbefreiung erteilt. 2.Das Amt der Treuhänderin ist beendet. 3.Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 15.09.2011 eine Forderung gegen die Schuldnerin hatten; dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderung nicht angemeldet haben. ... Der zugrunde liegende Titel ist ein Vollstreckungsbescheid des AG Wedding vom 07.06.2010. ... Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) lagen vor.