Sehr geehrter Fragesteller,
das Insolvenzgericht wird die Eigenschaft der Forderungen aus unerlaubter Handlung nicht von sich aus prüfen, Ihre Kusine müsste diese Forderungen unter Nennung dieses Merkmals beim Insolvenzgericht anmelden. Hierzu wird sie vom Verwalter dann angeschrieben. Der Schuldner kann der Forderung insgesamt oder auch nur dem Merkmal "unerlaubte Handlung" widersprechen. Danach müsste vor einem Zivilgericht die Berechtigung der Forderung insgesamt oder auch nur des Merkmal "unerlaubte Handlung" geprüft werden.
Soweit ich Sie verstehe, ist die Forderung Ihrer Kusine bereits tituliert, so dass Sie diesen Titel im Rahmen der Forderungsanmeldung vorlegen kann. Möglicherweise ist in dem Urteil auch die Eigenschaft aus unerlaubter Handlung festgestellt. In diesem Fall müsste der Schuldner innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Termin des Insolvenzgerichts bezüglich der Prüfung der Forderungen Klage erheben.
Wie dieser Prozess dann ausgehen wird, kann ich an dieser Stelle nicht vorhersagen. Dem Schuldnerberater ist zwar Recht zu geben, dass sich der Vorsatz des Schuldners auch auf die Schädigung Ihrer Kusine bezogen haben muss. Ausnahmen werden z.B. angenommen in Fällen, in denen jemand betrunken Auto gefahren ist und dann jemanden verletzt hat, da die Körperverletzung je nach Fall dann fahrlässig war. Wenn aber jemand in eine Bank geht und die Angestellten mit einer Waffe bedroht, nimmt er es m.E. billigend in Kauf, dass die Angestellten psychische Schäden davontragen, so dass jedenfalls bedingter Vorsatz gegeben sein dürfte. Ich vermute daher eher, dass dieser Prozess zugunsten Ihrer Kusine entschieden werden wird.
Mit freundlichen Grüßen