Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und des ausgelobten Honorars beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Entscheidend ist in Ihrem Fall, wie mit dem Widerspruch der Schuldnerin verfahren wurde.
Leider geht dies aus dem Sachverhalt nicht hervor.
Für eine Forderung, für die ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt, gilt nach § 184 Abs.2 Satz 2 InsO
der Widerspruch des Schuldners als nicht erhoben, wenn der Schuldner nicht binnen eines Monats nach dem Prüfungstermin den Widerspruch verfolgt.
Wobei hier der Schuldner in der Beweispflicht für die Verfolgung des Widerspruchs ist.
Hat der Schuldner also den Widerspruch nicht verfolgt, ist der Widerspruch ohne Wirkung und Sie können nach § 201 InsO
vollstrecken, da die Forderung dann nach § 302 Abs. 1 Nr. 1 InsO
von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist.
Es empfiehlt sich aber beim Insolvenzgericht einen Auszug aus der Tabelle anzufordern. Diesem ist zweifelsfrei zu entnehmen, wie mit dem Widerspruch verfahren wurde und wie demnach die Rechtslage ist.
Ich hoffe Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Die Beurteilung der Angelegenheit ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert ausschliesslich auf den Angaben in Ihrer Frage, wobei selbst eine geringfügige Änderung des Sachverhalts zu einer gänzlich andern rechtlichen Bewertung führen kann. Eine ausführliche Beratung im Rahmen eines Mandats wird dadurch nicht ersetzt. Mithilfe der kostenlosen Nachfragefunktion könne Sie eventuelle Unklarheiten bereinigen. Falls Sie mich beauftragen wollen, können Sie mich gerne per Email über kanzlei@ra-br.de kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen,
Bernhard Ratajczak
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 03.05.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Ratajczak
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Rechtsanwalt Bernhard Ratajczak
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre erste rechtliche Wertung der Angelegenheit.
Der Widerspruch des Schuldners bezüglich des Attributes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung wurde in der Tabelle vermerkt, aber Seitens des Schuldners nicht weiter verfolgt.
Verstehe ich Sie dahingehend richtig, das von meiner Seite aus keine weiteren rechtlichen Schritte notwendig sind, um meine Forderung nach Erteilung der Restschuldbefreiung weiter zu betreiben (incl. der aufgelaufenen Zinsen ?)
Freundliche Grüße
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geerter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Es dürften keine weiteren rechtlichen Schritte erforderlich sein um Ihre Forderung nach Erteilung der Restschuldbefreiung weiter zu betreiben. Dies müsste auch die Verzugs- und Prozess-Zinsen umfassen.
Sie sollten dennoch beim Insolvenzgericht nachfragen, warum der Widerspruch noch immer vermerkt ist.
Sollte das Insolvenzgericht allerdings der Auffassung sein, dass Sie gegen den Widerspruch vorgehen müssten, (Gerichte sind in ihrer Beurteilung ja frei) verlieren Sie durch Ihr Abwarten nicht den Anspruch, nach einer neueren BGH Entscheidung vom 18.12.2008, AZ IX ZR 124/08
können Sie die Feststellungsklage nach § 184 InsO
auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens erheben.
Mit freundlichen Grüßen,
Bernhard Ratajczak
Rechtsanwalt