Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Restschuldbefreiung, so sie denn rechtskräftig erteilt und nicht bloß angekündigt wurde, wirkt für die Forderung der Bank als absolutes Durchsetzungshindernis gegenüber Ihnen. Die Bank kann die Forderung aus dem Betriebsmittelkredit Ihnen gegenüber nicht mehr vollstrecken.
Gegenüber Ihrer Frau als Sicherungsgeberin der Bürgschaft hingegen ist die Forderung nicht erloschen. Das bedeutet, egal, ob RSB oder nicht, die Bank kann aus ihrer Sicherung gegnen Ihre Frau vorgehen und aus einem Titel auch in ihr Vermögen vollstrecken.
Das vorausgeschickt, stellt sich die Situation bei der Veräußerung der Immobilie wie folgt dar:
Die Grundbuchsicherheit führt, wie Sie selbst schon gesagt haben, zu einem Vorrecht der Bank. Der Rest ist zwischen Ihnen und Ihrer Frau zu teilen. Wenn die Bank keine Erweiterung der Sicherungsabrede für die Grundschuld getroffen hat, als Sie den Betriebsmittelkredit aufgenommen haben, dann geht das Vorrecht nicht weiter als die 20.000 €. Das müssen Sie in Ihren Unterlagen prüfen.
Die zu teilenden 80.000 € sind bei Ihrer Ehefrau pfändbar und bei Ihnen nicht.
Wesentliche Voraussetzung ist aber, dass die RSB bereits wirksam erteilt wurde. Die sechs Jahre müssen also um sein und der Beschluss des Insolvenzgerichts muss rechtskräftig sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen