Die Arbeiten verzögerten sich bis zum November 2013, die vom Bauträger dann angebotene Abnahme der Wohnung wurde zusammen mit einem von mir beauftragten Bausachverständigen durchgeführt, der zahlreiche Mängel dokumentierte, überwiegend geringerer Natur, jedoch zwei schwerwiegendere Mängel, das heißt der fehlende Nachweis des Schallschutzes der Fenster und vor allem die entgegen der vertraglichen Zusicherung nicht eingebaute kontrollierte Be- und Entlüftung. ... Meine Rechtsauffassung ist, dass die Abnahme der Wohnung im November 2013 nur vorbehaltlich der Beseitigung der vom Gutachter festgestellten Mängel (Schallschutzfenster, kontrollierte Lüftung) erfolgte (die kontrollierte Lüftung wurde bis heute nicht eingebaut) und die Abnahme durch den später festgestellten erheblichen Mangel des Trittschallschutzes sowieso hinfällig geworden war. ... Diesem Vorgehen haben (verständlicherweise) die Eigentümer der anderen Wohnungen widersprochen, weil der Bauträger schriftlich die Sanierung aller Wohnungen „in einem Rutsch" zugesagt hatte, denn die Sanierung ist mit einer derartigen Lärm- und Schmutzbelastung verbunden, das keinem anderen Eigentümer zuzumuten ist, dass meine Wohnung erst Monate später saniert wird.