Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
Mir Ihrer Vermutung liegen sie richtig. Der Umstand, das im TÜV-Gutachten Mangelfreiheit bescheinigt wird, bedeutet nicht, dass doch Mängel bereits im Bauprozess angelegt waren, die nach der Abnahme des Objekts zum Vorschein treten. Der Gutachter erstellt sein Testat aufgrund des momentanen Augenscheins und der Baudokumentation. Darauf kommt es aber auch gar nicht an. Nach Abnahme des Bauwerkes beginnt die Gewährleistungsfrist. Das heißt, der Ersteller des Werkes muss dafür einstehen, dass sein erstelltes Werk zum Zeitpunkt der Abnahme mangelfrei war. Zeigt sich ein Mangel im Nachhinein, ist der Ersteller zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Die Gewährleistungsfrist variiert je nach Vertrag zwischen z.Z. 4 und 5 Jahren. Das TÜV-Gutachten kann dem Ersteller des Werkes lediglich als Indiz dienen, dass das Werk mangelfrei war.
Frage 2
Ich gehe davon aus, dass Sie mit Hausverwaltung den durch die Wohnungseigentümerversammlung berufenen Verwalter meinen. Dieser hat nach § 27 I Nr. 2 WEG
die Pflicht, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Hierzu gehört auch, den Bauträger zur Mangelbeseitigung aufzufordern.
Frage 3
Einerseits können Sie im Rahmen Ihrer Stellung in der Eigentümerversammlung auf den Verwalter einwirken, dass dieser seiner Pflicht nachkommt. Andererseits steht es Ihnen nach § 21 II WEG
frei, die entsprechenden Maßnahmen selbst zu treffen. Das heißt, sie können den Bauträger auch selbst als Miteigentümer zur Mangelbeseitigung auffordern.
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