Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Auch ich würde an Ihrer Stelle die Abnahme verweigern - es gibt keinen Grund, eine Abnahme mit Mängelvorbehalt durchzuführen.
Im Einzelnen:
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
Die Mangelfreiheit des Werks ist als anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal vom Unternehmer zu beweisen.
Das ist also zunächst nicht Ihre Sache.
Denn grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Abnahme erst dann, wenn das Werk frei von Mängeln hergestellt ist, denn der Besteller braucht ein Werk nur dann zu billigen, wenn es dem vertraglich zugesagten Erfolg voll und ganz entspricht. In Ausnahme von diesem Grundsatz ordnet das Gesetz an, dass der Besteller die Abnahme nicht verweigern kann, wenn die Mängel nur unwesentlich sind.
Das kann ich hier schon von vornherein nicht erkennen.
Die gebotene enge Auslegung der Unwesentlichkeit der Mängel führt dazu, dass Mängel nicht als unwesentlich anzusehen sind, die auf die Gebrauchsfähigkeit oder die Sicherheit des Werks Einfluss haben.
Dieses ist hier zu Ihren Gunsten anzunehmen.
2. und 3.
Der Bauträger muss daher begründen/beweisen, dass die Mängel unwesentlich sind, und kann Sie vorher nicht in Abnahmeverzug setzen bzw. eine Frist zur Abnahme setzen und diese wirksam (fingiert) herbeiführen.
Ich würde ihm dieses so schreiben und abwarten.
Sie können sich ja insbesondere auf das Sachverständigengutachten stützen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für die verständliche Antwort! Folgende Nachfrage habe ich noch:
Ist des sinnvoll, zusammen mit der Ablehnung der Abnahme eine Frist zur Beseitigung der im Gutachten aufgeführten Mängel zu setzten um dann ggf. aus der Nichteinhaltung der Frist weitere Schritte gegen den Bauträger einleiten zu können?
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, richtig, das sollten Sie noch schriftlich erledigen, das hilft weiter.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt