Ende 2005 ging der Bauträger dann in Konkurs. ... Auf unsere telefonische Nachfrage, warum er nicht antwortet, erklärte er uns, dass nicht er, sondern nur der in Konkurs gegangene Bauträger haftet. Im Bauwerksvertrag mit dem Bauträger haben wir seinerzeit unter dem Punkt Gewährleistung vereinbart, dass sich die Gewährleistung nach VOB Teil B richtet und, Text: "Unter der Voraussetzung, dass sich der Auftragnehmer der Gewähleistung entzieht, tritt die AN hiermit hilfsweise sämtliche Gewährleistungsansprüche, die ihr gegenüber Dritten zustehen, an den Auftraggeber ab."