Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr Anfrage beantworte ich aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes wie folgt:
1. Aus Ihren Ausführungen ist nicht exakt zu entnehmen, wer Vertragspartner geworden ist. Insoweit sollte der Kaufvertrag noch mal auf den Passus Sonderwünsche bzw. Heizung überprüft werden. Unabhängig davon spricht jedoch Vieles dafür, dass der GU, hinsichtlich der Heizungsanlage Ihr Vertragspartner geworden ist. Danach wäre dieser auch Ansprechperson für Gewährleistungsansprüche.
2. Soweit die Abrechung der Heizungsanlage allerdings durch den Bauträger innerhalb des kompletten Bauwerkes erfolgt, wäre dieser Vertragspartner, so dass der Bauträger auch als Ansprechperson für die Gewährleistung herhalten müsste.
3. Sicherlich problematisch ist die Aussage, dass "Die Gewährleistung der Sonderwünsche ist durch die Werkverträge mit unseren Nachunternehmern geregelt.“ Grundsätzlich ist der Vertragspartner für die Gewährleistungsansprüche zuständig. Sie sollten hier, um von dem Nachunternehmer Gewährleistungsansprüche in Anspruch nehmen zu können, sich die Gewährleistungsansprüche des GU gegenüber dem Subunternehmen abtreten lassen.
4. Hinsichtlich der Bezahlung gilt, dass diese erst fällig wird, wenn eine Abnahme der Heizungsanlage erfolgt ist. Daher ist die Rechung mangels Abnahme noch nicht fällig. Hier ist dann die Heizung auch auf Ihre Funktionsfähigkeit zu testen. Erst wenn die Heizung einwandfrei funktioniert, ist die Rechung zur Zahlung fällig. Da der GU insolvent ist, kann die Abnahme durch einen Sachverständigen erfolgen. Allerdings sollten Sie in diesem Fall darauf achten, dass Ihnen die Kosten hierfür nicht aufgelastet werden.
5. Die Gewährleistungsfrist ist diese abhängig davon, wie der Kaufvertrag ausgestaltet ist. Grundsätzlich beginnt die Gewährleistung erst ab Abnahme des Werkes zu laufen. Hierbei ist wiederum entscheidend wer Ihr Vertragspartner ist. Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass der GU Vertragspartner ist. Ich habe aber zur Vollständigkeit die Konstellation mit dem Bauträger ebenfalls aufgeführt.
a) Handelt es sich bei der Werkleistung um die Herstellung, Wartung oder Verlängerung einer Sache (Heizungsanlage) beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab Abnahme. Die üblichen Reparaturen an einer Sache fallen hierunter. Bei arglistigem Verschweigen des Mangels gilt nach § 195 BGB
eine Frist von 30 Jahren. D.h. in diesem Fall ist die Gewährleistungsfrist isoliert auf die Heizungsanlage 2 Jahre gem. § 634 a BGB
b) Ist der Bauträger Ihr Vertragspartner und ist die Heizung ein Teil des erbrachten Bauwerkes, so beträgt die Frist fünf Jahre ab Abnahme.
Sind in der vertraglichen Konstellation die VOB/B zum Vertragsbestandteil gemacht worden beträgt die Frist für Bauwerke nach VOB/B 2 Jahre nach der Abnahme.
6. Die Gewährleistungssicherheit (Art und Höhe) wird im Vertrag geregelt. Liegt hierzu keine Regelung vor, muß keine Sicherheitsleistung für Gewährleistungsansprüche erbracht werden. Da der GU in Insolvenz ist, ist es sicherlich ratsam von dem Rechungsbetrag 5 % einzubehalten. Eine Bürgschaft wird sicherlich durch die Insolvenz nicht erbracht werden können. Die 5% Sicherheitsleistung ist üblich, allerdings ist hier noch die Insolvenz zu berücksichtigen. Soweit verhandelbar ist angesichts der Insolvenz sicherlich eine höhere Sicherheitsleistung geboten (z.B. 10%), da der GU auftretende Mängel nicht wird selbst beseitigen können. Von einer Hinterlegung der Sicherheitsleistung auf ein Konto rate ich ab.
Im Ergebnis sollten Sie eine Bezahlung erst vornehmen, wenn eine Abnahme, am besten durch einen Sachverständiger erfolgt ist und Sie eine nachvollziehbare und den Anforderung entsprechende Rechung vorliegen haben. Weiterhin behalten Sie von dem Rechungsbetrag 5 % besser 10 % ein. (Verhandelbar?) Mängel an einer Fußbodenheizung sind aufgrund der schwierigen Zugänglichkeit in der Regel kostspieliger, so dass eine höhere Sicherheitsleistung durchaus gerechtfertigt ist. Zudem lassen Sie sich die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Subunternehmer abtreten.
Hinsichtlich der Zahlung der Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag sollten Sie sich von dem Insolvenzverwalter des GU sicherheitshalber eine Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamt geben lassen. Ansonsten müssen Sie von den erbrachten Bauleistungen einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der Gegenleistung für Rechnungen des die Bauleistung Erbringenden vornehmen. Da ich aber nicht genau beurteilen kann, ob die Heiztungsanlage eine Bauleistung darstellt (vertragliche Regelung), sollten Sie hier auch bei Ihrem zuständigen Finanzamt nachfragen.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort.
Muß der GU-Zuschlag auch für Arbeitslohn gezahlt werden?
Für den Hauskauf ( die Heizung ist nicht extra erwähnt) haben wir einen Vertrag mit dem Bauträger abgeschlossen. Im Hausübergabeordner des Bauträgers befindet sich ein Schreiben der Sanitärfirma mit folgendem Inhalt:
"Unsere Firma übernimmt die Gewähr , dass unsere Leistungen zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften erfüllen, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichketi zu den gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
In diesem Fall ist für unsere Leistungen vertraglich eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren vereinbart.
Die Gewährleistung für eingebaute Materialien richtet sich nach den Garantiebedingungen der Herstellen, Verschleißteile sind vollständig von der Gewährleistung ausgeschlossen."
Wenn ich das richtig verstehe gibt es auf eine Standard-Wandheizung die gemäß Grundausstattung Kaufvertrag und Baubeschreibung eingebaut wird 5 Jahre Gewährleistung.
Wenn wir eine Fußbodenheizung einbauen lassen, zählt diese als Sonderwunsch und betrifft den Bauträger nicht. Daher müssen wir klären ob der GU auch eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist ausgehandelt hat, sonst hätten wir, wenn ich Sie richtig verstanden haben nur 2 Jahre Gewährleistung , Oder??
Wir haben dem GU immer nur Faxe mit unseren Wünschen geschickt und mündlich Preise gesagt bekommen. Eine konkrete Vertragsvereinbarung worin eine Grundlage wie z. B. VOB genannt wird, ist nicht getroffen worden.
Sie haben erwähnt, dass wir uns die Gewährleistungsansprüche des GU an die Subunternehmen abtreten lassen sollen.
Wenn wir dies jetzt tun, haben wir doch keinen Anspruch mehr gegen den GU oder? ( GU sitzt am Standort unseres Hauses, Sanitär sitzt ca. 500 km entfernt)
Können wir uns die Ansprüche rechtswirksam auch später abtreten lassen, z. B. wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wir erfahren, dass das Verfahren abgelehnt wurde?
Muß die Abtretung vom Insolvenzverwalter unterschrieben werden und per Einschreiben den Subunternehmen gegenüber offengelegt werden?
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage(n) benatworte ich wie folgt:
1. Der GU Zuschlag wird allgemein auf die gesamten Baukosten gerechnet. Entweder Prozentuel oder als Pauschale. Soweit Leistungen durch den GU nicht erbracht wurden kann hier auch kein Zuschlag berechnet werden. Dieser ist dann prozentual herauszurechnen.
2. Hinsichtlich der Gewährleistungsvorgaben der Sanitärfirma spricht doch vieles dafür, daß die Gewähr auf alle Leistungen dieses Unternehmens mit einer 5 Jahres Frist ausgestattet sind. Ob die Heizung jetzt eine Wand- oder Fußbodenheizung ist, sollte dabei keine Rolle spielen. Um sicher zu gehen, sollten Sie die Sanitärfirma hierauf ansprechen bzw. nachfragen, ob die 5 jährige Gewährleistungsfrist für die Fussbodenheizung gilt und sich dies auf der Rechung oder in einem gesonderten Schreiben bestätigen lassen.
Richtig ist, daß die gesetzliche Gewährleistungsfrist 2 Jahre beträgt. Soweit aber die hier in Rede stehene Frist durch die Sanitärfrima vorgegeben word, gilt natürlich die für Sie günstigere Frist.
3. Bei Ihren Überlegeungen sollten Sie immer einkalkulieren, daß der Insolvenzverwalter des GU keine Gewährleistuzngen mehr wird erfüllen können bzw. dürfen, um nicht die Masse zu schädigen. Daher ist Ihr Gewährleistungsansprüch gegenüber dem GU nichts mehr wert bzw. nicht mehr durchsetzbar. Daher hatte ich Ihnen geraten sich den Gewährleistungsanspruch des GU an die Sanitärfrima abtreten zu lassen. Hierfür ist ein einfaches (aber unterschriebenes) Schreiben des Insolvernzverwalters ausreichend. Soweit Sie dieses Schreiben haben, sollten Sie die Abtretung gegenüber dem Sanitärunternehmen anzeigen. Hinsichtlich der Dauer der Gewährleistungen gehen Sie hinsichtlich des GU nur von einer 2 Jahres Frist aus. Daher ist es für Sie erstrebenswert, von Seiten der Sanitärfirma eine entsprechende Gewährleistungsfrist von 5 Jahren zu erhalten. Das dieses Unternehmen so weit weg liegt, sollte zunächst mal nicht Ihr Problem sein.
Ich hoffe Ihre (Nach) Fragen beantworet zu haben. Ich denke das der Umfang der Beantwortung - auch durch die Nachfragen - über das normale Maß hinausgingen. Ich würde mich daher freuen, wenn Sie mich weiter empfehlen würden. Natürlich stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und bin auch gerne bereit Ihre Vertretung in diesem Fall zu übernehmen, allerdings erfolgt dies dann nicht mehr im Rahmen der von Ihnen gezahlten Fragestellung bei frag-einen-anwalt.
Mit besten Grüßen
RA Schröter