Sehr geehrter Fragesteller,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Der Bauherr hat gegen den Bauunternehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Vornahme der Gewährleistung, da dieser nicht Vertragspartner geworden ist.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Bauträger seine Gewährleistungsansprüche gegen die oder den Bauunternehmer zur eigenen Durchsetzung abtritt. Dies ist hier durch den Insolvenzverwalter wohl geschehen, so dass wegen der Gewährleistung an den Bauunternehmer herangetreten werden kann.
Haben die Bauunternehmer jedoch noch offene Forderungen gegen den insolventen Bauträger, sind sie nicht verpflichtet, die Mängel zu beseitigen, ohne dass ihre Forderungen beglichen werden. Die Bauunternehmer können diese offene Forderung somit dem Wunsch auf Nachbesserung entgegenhalten, wenn nichts Anderweitiges in den Vertragsunterlagen geregelt wurde.
Inwieweit bezüglich der Gewährleistungsansprüche noch eine Gewährleistungsbürgschaft besteht, die in Anspruch genommen werden könnte, kann hier nicht beurteilt werden.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Diese Antwort ist vom 28.04.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrte Frau Götten,
herzlichen Dank!
Genau das wollte ich wissen! Die Frage nach der Gewährleistungsbürgschaft verwirrt mich allerdings.
Wer hätte die denn mit wem vereinbart (ursprünglich)? Wo ist die jetzt, angesichts der Insolvenz? Was wäre nun zu tun?
Die Frage ist, was antwortet man dem Subunternehmer, der auf den restlichen Werklohn verweist? Da ist mir noch nicht klar, wer was hatte, wer was hat und was der Bauherr nun unternehmen könnte.
Eine Gewährleistungsbürgschaft ist - behaupte ich mal - für den Gewährleistungsfall. Vereinbart man die im Vertrag, gibts da zwingende VOB-Regelungen?
Eine ähnlich knackige Antwort unter Berücksichtung der Frage nach der weiteren Vorgehensweise würde mich glücklich machen!
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
bei der Gewährleistungsbürgschaft verbürgt sich ein Dritter für die Mängel aus einem erstellten Werk innerhalb der gesetzlichen Fristen. Diese Bürgschaft sollten Bauunternehmer und Bauträger vorweisen können bevor ein Bauherr ihnen einen Auftrag erteilt. Es wäre hierdurch sichergestellt, dass der Bürge für die Kosten der Beseitigung der auftretenden Mängel einsteht, falls der Bauträger, wie hier, mittlerweile insolvent geworden ist. Bürge ist meist die Bank des jeweiligen Bauträgers.
Die Gewährleistungsbürgschaft müsste der Bauträger abgeschlossen haben und dem Bauherrn vor Erteilung des Auftrages vorgezeigt haben. Ansonsten ist davon auszugehen, dass eine solche nicht besteht. Diesbezüglich könnte beim Insolvenzverwalter nachgefragt werden, da dieser die notwendigen Unterlagen haben sollte.
In der VOB ist in Bezug auf die Gewährleistungsbürgschaft nur geregelt, dass hier der Bürge nach § 17 Nr. 4 VOB/B
durch den Bauherrn als tauglich anerkannt wird. Die Bürgschaft muss jedoch auch ausdrücklich vereinbart werden.
Bei den Möglichkeiten des Bauherrn kommt es darauf an, welche Zahlungen dieser bereits getätigt hat und welche genauen Vereinbarungen bezüglich der Zahlungen getroffen wurden.
Es ist somit auf den Zeitpunkt der Insolvenz des Bauträgers abzustellen, d.h. in welcher Fertigstellungsphase sich das Bauwerk befindet.
Des Weiteren ist bezüglich eines sinnvollen Vorgehens entscheidend, welche Mängel bestehen und wie hoch die Forderungen des Subunternehmers sind.
Durch die Insolvenz des Bauträgers erleiden grundsätzlich Bauunternehmer und Bauherr finanzielle Verluste.
Der Bauherr sollte sich überlegen, ob es sinnvoll ist, sich mit dem Subunternehmer dahingehend zu einigen, dass dieser die Mängel beseitigt und dafür einen Teil seiner offenen Forderungen erhält.
Dies ist aber eine Frage des genauen Sachverhaltes und kann hier nicht abschließend beurteilt werden. Eine Möglichkeit bestünde darin, beim Insolvenzverwalter diesbezüglich nachzufragen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)