Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Sie haben mit einem Bauträger einen Bauträgervertrag geschlossen (§675 BGB
). Dieser Vertrag "eigener Art" enthält u.a. Elemente des Kaufrechts und des Wervertages, ist umfangreich und enthält oftmals zahlreiche Vertragsbedingungen (z.B. zum Grundstückskauf, , Treuhand, VOB [Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen].
Der Bauträger (die Bauträgergesellschaft) ist selbst Bauherr und Vertragspartner der einzelnen Bauunternehmer, sowie anderen Personen (u.a. Architekten, Statiker, Vermesser).
Der Bauträger (Generalunternehmer, Hauptunternehmer) ist im Vertragsverhältnis zu Ihnen (dem Besteller/Käufer) alleine etwa aus dem Gewährleistungsrecht verpflichtet. Der Subunternehmer ist Ihnen gegenüber nur Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers und Ihnen gegenüber nicht verpflichtet.
Mängelrechte oder Gewährleistungsrechte können Sie daher im Grundsatz nur gegenüber dem Generalunternehmer geltend machen.
Im Innenvervältnis zwischen Bauträger und Subunternehmer besteht wiederum ein Werkvertrag; in Ihrem Fall hat hieraus der Subunternehmer angeblich noch Geld zu bekommen und hält solange seine Leistungen zurück.
Direkt an den Subunternehmer können Sie sich im Grundsatz daher nicht wenden.
Dennoch rate ich Ihnen sich jede Aussage "habe noch Geld zu bekommen" entsprechend nachweisen zu lassen. Hacken Sie hier in jedem Fall nach.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
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