Sehr geehrte Fam. W.,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Ohne den genauen Vertrag zu kennen, kann hier nicht abschließend eine Bewertung vorgenommen werden. Insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung gibt es Bestimmungen in Verträgen, die einen Sicherheitsbehalt rechtfertigen. Sie sollten daher den Vertrag von einem Kollegen vor Ort prüfen lassen.
Allgemein ist zu sagen, dass Sie die Rechnung wohl zahlen müssen. Nach Ihrer Schilderung wurden die vertraglichen und erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt. Zahlungen hierauf sind nur noch zu Gunsten des Kontos beim InsO-Verwalter zu leisten (vgl. § 82 InsO
).
Ein Zurückbehaltungsrecht „in die Zukunft“ gibt es insoweit nicht. Wenn Sie allerdings Anhalt für konkrete Mängel haben, sollten Sie dies dem InsO-Verwalter mitteilen und die Zahlung angemessen zurückhalten.
Hinsichtlich der Auflassungsvormerkung kann ich nichts konkretes sagen. Ich gehe davon aus, dass eine Übertragung im Grundbuch erst erfolgen wird, wenn Ihre Leistung vollständig erbracht ist. Zustimmung zur endgültigen Übertragung werden Sie vermutlich erst dann verlangen können.
Noch einmal möchte ich darauf hinweisen, dass hier eine konkrete Beratung vor Ort nicht ersetzt werden kann (s. „Hilfe“). Da die Angelegenheit sicherlich eine hohe Bedeutung hat, sollten Sie sich unbedingt vor Ort beraten lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 24.08.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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