Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Bauträger-Gewährleistung bei zahlreichen defekten Rollomotoren nach 4 Jahren

16. Dezember 2018 22:53 |
Preis: 66€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Zusammenfassung

Kann man vom Bauträger den Austausch von mangelhaften Rollladenmotoren, die im Rahen eines Hausbaus verbaut wurden, im Rahmen der 5-jährigen Gewährleistung verlangen?

Es handelt sich um Arbeiten an einem Bauwerk, daher gilt die 5-jährige Gewährleistungsfrist ab Abnahme. Aufgrund des Vorrangs des Bauleistungsvertrags vor der Bau- und Leistungsbeschreibung kann der Austausch der defekten Motoren vom Bauträger verlangt werden. Bei Bestreiten eines Konstruktionsfehlers durch den Bauträger sollte ein selbständiges Beweisverfahren beantragt werden, um ein Gutachten als Beweismittel für einen möglichen Prozess zu erhalten.

Ich habe mit einem Bauträger ein Mehrfamilienhaus gebaut, das im November 2014 bezugsfertig wurde.
In diesem Gebäude sind 49 elektrisch betriebene Rollläden verbaut. Innerhalb kürzester Zeit sind nun vier Rollladenmotoren in Folge defekt. Einer von diesen wurde sogar erst vor ca. 2 Jahren getauscht, damals noch auf Kulanz. In Summe sind also bisher 5 Defekte aufgetreten.
Nach näherer Untersuchung der Motoren stellt sich heraus, daß es ein konstruktionsbedingtes Problem im Elektromotor gibt, was dazu führt, daß der Reibungswiderstand im Inneren so groß wird, daß der Motor die benötigte Kraft zum Anlaufen nicht mehr aufbringen kann. Deshalb werden nun alle Motoren sehr wahrscheinlich in naher Zukunft kaputt gehen.
Im Internet sind die Foren und Bewertungen bei Plattformen wie Amazon voll mit schlechten Bewertungen zu diesem Produkt, mit immer gleicher Fehlerbeschreibung. Ich bin der Meinung, die verbauten Motoren waren von Anfang an mangelhaft und bin sicher, dies ließe sich mittels Gutachten darlegen.
Wenn wirklich alle Motoren getauscht werden müssen, wird sich der Schaden auf ca. 10.000,00 Euro summieren.

Es ist folgendes zur Gewährleistung vereinbart:
Im Haupt-Bauvertrag heißt es unter der Überschrift "Gewährleistung und Haftung":
"Gewährleistung und Haftung :
Für Eigenleistungen des AG übernimmt der AN keine Gewährleistung.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB."

Ebenso im Hauptvertrag steht:
"Vertragsbestandteile:
Für diesen Vertrag gelten als Vertragsgrundlagen in folgender Reihenfolge:
1) Individuelle Vereinbarungen der Vertragsparteien
2) dieser Bauleistungsvertrag
3) Angebot vom ___________________________ und Zusatzvereinbarung Anlagen Nr. __________________________ als Vertragsbestandteil
4) Vertragsskizzen vom _______________________ als Vertragsbestandteil
5) Bau- und Leistungsbeschreibung Stand _________________ als Vertragsbestandteil
6) BGB Vertragsrecht
7) die anerkannten Regeln der Technik (ATV)
8) VOB/B und C
Bei Widersprüchlichkeiten und/oder Unklarheiten in oder zwischen den einzelnen Vertragsgrundlagen, die nicht Art und Umfang der zu erbringenden Leistung betreffen, ist die vorstehende numerische Rangfolge maßgebend."

In der Bau-/Leistungsbeschreibung, die ja im Rang hinter dem Hauptvertrag folgt, steht:
"Die Gewährleistung richtet sich nach dem BGB (5 Jahre). Für eingebaute Geräte, Schalt- und Sicherungsorgane gelten die Gewährleistungsbedingungen des Herstellers, in der Regel jedoch
24 Monate nach Abnahme der Leistungen."

Frage: Kann ich den Tausch der nun ausfallenden Rollladenmotoren (und evtl. auch der (noch) nicht defekten) im Rahmen der fünfjährigen Gewährleistung nach BGB vom Bauträger verlangen?
Eine erste Anfrage beim Bauträger ergab die Antwort, daß elektrische Geräte wie diese Motoren nicht von der Gewährleistung erfasst seien sondern nur die Herstellergarantie gelte.
Allerdings gibt es zur Gewährleistung ja jeweils eine Klausel im Hauptvertrag und eine in der BLB, die unterschiedlich lauten, wobei die des Hauptvertrages vorrangig sein müsste?

Besten Dank im Voraus.

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

bei dem Einbau der Rollomotoren handelte es sich um Arbeiten bei einem Bauwerk. Die Mängelgewährleistungsansprüche verjähren nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB mithin in fünf Jahren nach Abnahme.

Die diesbezüglichen Ausführungen in der Bau- und Leistungsbeschreibung gelten wegen des Vorrangs des Bauleistungsvertrages nicht.

Sie können daher den Austausch der defekten Rollomotoren vom Bauverträger verlangen.

Bezüglich der bislang noch funktionierenden Rollomotoren: Wenn der Bauträger einen Konstruktionsfehler bestreitet, sollten Sie ein gerichtliches selbständiges Beweisverfahren beantragen. Das Gutachten des in einem solchen Verfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen kann dann in einem Prozeß als Beweismittel verwendet werden.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 27. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER