Erst nach einem schriftlichen Auskunftsersuchen gemäß § 34 BDSG, das ich per Einschreiben versandt hatte und in dem ich darauf hinwies, dass ich meine datenschutzrechtlichen Ansprüche auf Löschung des Negativmerkmals „AGB-Verletzer" wahrnehmen wolle, teilte man mir per Mail lapidar mit, man habe nur die Daten gespeichert, die ich selbst in das Anmeldeformular eingetragen habe und diese hätte ich ja bis zur Sperrung des Accounts noch selbst einsehen können. ... Das Negativmerkmal "AGB-Verletzer" wurde nicht gelöscht (wird beim Login immer noch angezeigt) In den AGB des Unternehmens steht, dass, soweit das Untenehmen kostenlose Dienste und Leistungen erbringt, der Kunde hierauf keinen Erfüllungsanspruch hat. Jetzt zu meiner Frage: Kann sich das Unternehmen auf diese AGB-Klausel berufen oder handelt es sich hierbei um eine überraschende Klausel, d. h. muss ich damit rechnen, dass das Unternehmen mir gegenüber die Leistung aus haltlosen Gründen verweigert, wenn es dieselbe Leistung ansonsten öffentlich im Internet gegenüber jedermann anbietet und welche weiteren Möglichkeiten habe ich?