Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst steht Ihnen ein Anspruch auf Ersatz der durch den Verzug des von Ihnen beauftragten Handwerkers eingetretenen Schäden zu. Ersatzfähig sind grundsätzlich alle Nachteile, die Ihnen wegen der verspäteten Fertigstellung entstanden sind. Als ersatzfähige Positionen kommen daher auch die eingeschränkte Zutrittsmöglichkeit (z.B. Kosten einer Ersatzunterkunft) zu Ihrer Wohnung sowie die Aufwendungen um Ihren Schlüssel zurück zu erhalten, in Betracht.
Voraussetzung für diesen Schadensersatzanspruch ist eine Verzugslage. Diese setzt einen fälligen Erfüllungsanspruch sowie eine Mahnung nach Fälligkeit voraus. Schließlich ist ein Vertretenmüssen der Verzögerung durch den Handwerker notwendig. Das Vertretenmüssen der Verspätung wird durch das Gesetz jedoch vermutet, d.h. der Handwerker muss im Zweifelsfalle nachweisen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Nach Ihren Schilderungen dürften sämtliche Voraussetzungen vorliegen.
Sie haben ferner die Möglichkeit den sog. Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
Voraussetzung hierfür ist, dass Sie dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zur Leistungserbringung gesetzt haben. Auch dies haben Sie nach Ihren Angaben (mehrfach) getan. Als Schadensersatzanspruch statt der Leistung können Sie den Ersatz aller Vermögensnachteile fordern, die Ihnen bei ordnungsgemäßer, also rechtzeitiger Vertragserfüllung nicht entstanden wären. Hierzu gehört auch ein etwaiger Mehraufwand den Sie an einen Drittunternehmer zu zahlen hätten, weil dieser anstatt des ursprünglichen Auftragnehmers das Badezimmer fertig stellen musste. Zusätzliche, durch die Verzögerung ausgelöste Finanzierungskosten oder auch entgangene Einnahmen sind ebenfalls zu ersetzen.
Schließlich können Sie auch vom bereits abgeschlossenen Vertrag zurücktreten. Auch die insoweit deckungsgleichen Voraussetzungen für ein Rücktrittsrecht dürften hier vorliegen. Im Falle des Rücktrittes sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Der Handwerker hat Ihnen also insbesondere die Anzahlung zurückzahlen. (Grundsätzlich hätte der Handwerker im Gegenzug Anspruch auf Rückgewähr bereits geleiteter Teilleistungen. Vorliegend hat der Handwerker jedoch lediglich Fliesen demontiert, so dass eine Rückgewähr ausgeschlossen ist. Es besteht daher allenfalls ein Anspruch auf Wertersatz soweit ein solcher hier überhaupt bezifferbar ist.)
Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung, hier der Verzug des Handwerkers, unerheblich war. Dies dürfte vorliegend, angesichts der bereits über einen Monat andauernden Verzögerung, nicht der Fall sein.
Die oben dargestellten Schadensersatzansprüche können neben einem Rücktritt vom Werkvertrag geltend gemacht werden. Diese Rechte stehen also nicht in einem Exklusivitätsverhältnis.
Sollte es daher bei der Verweigerung des Handwerkers verbleiben, sollten Sie es in Erwägung ziehen, vom Vertrag zurück zu treten und Schadensersatz geltend zu machen. Sollten Sie hierbei anwaltliche Unterstützung wünschen, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Die seitens des Handwerkers erhobenen "Gegenansprüche" dürften abwegig sein.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt