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Rechnung Verbraucherbauvertrag

| 3. April 2025 20:48 |
Preis: 60,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir haben aktuell für die Sanierung eines Einfamilienhauses eine Firma als Bauträger beauftragt. Die Firma hat die Leistungen mit ein paar Stichworten und Preispauschalen im Angebot beschrieben. Die Gesamtrechnung wird mit Abschlägen beglichen, dabei jeweils nur mit dem Verweis auf bestimmte, durchgeführte Arbeiten, z.B. Malerarbeiten. Meine Frage: Inwieweit ist der Bauträger verpflichtet mir diese Leistungen konkreter zu beschreiben (Material, Produkte, konkrete Arbeiten an genauen Orten im Objekt, etc.)? Und wie verhält sich dann in diesem Zusammenhang mit der Gewährleistung? Ist für die Gewährleistung eine genaue Beschreibung der Leistung vorausgesetzt?

3. April 2025 | 21:49

Antwort

von


(2753)
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26131 Oldenburg
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Web: https://www.jan-wilking.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sowohl bei VOB/B- als auch bei BGB-Verträgen hat der Auftraggeber Anspruch eine prüffähige Schlussrechnung. Dies ergibt sich aus § 14 VOB/B bzw. § 650g BGB.

Gemäß § 650 g Absatz 4 BGB ist die Schlussrechnung prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist; die Rechnung gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhoben hat.

Anhand dieser Rechnung muss der Auftraggeber die abgerechneten Leistungen und Mengen prüfen können. Prüfbar ist eine Rechnung, wenn der Auftraggeber sie mit seinem Wissen nachvollziehen kann. Welche Angaben die Schlussrechnung enthalten muss, hängt daher vom jeweiligen Vertrag ab. Bei Pauschalpreisverträgen sind in der Regel weniger Details erforderlich als bei Einheitspreisverträgen
Das BGB enthält entsprechend keine konkreten Vorgaben, wie eine prüffähige Schlussrechnung aussehen muss. Allerdings kann man sich bei BGB-Verträgen an der VOB/B orientieren:

„Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen."

Wurde der der Sache nach ein Pauschalpreis vereinbart, ist eine Unterteilung der Leistungen und die Zuordnung von Preisanteilen zu einzelnen Teilleistungen in der Rechnung allerdings nicht erforderlich, sondern es genügt grundsätzlich die Angabe des Pauschalpreises in der Schlussrechnung (vgl. OLG Celle, Urteil vom 1.4.2020 – 14 U 185/19).

Für die Gewährleistung ist nicht die Rechnung entscheidend, sondern die Vereinbarung im Bauvertrag. Deshalb sollte in dem Vertrag die Leistung so detailliert wie möglich beschrieben werden. Ist dies nicht geschehen, sollte zumindest ein möglichst detailliertes Abnahmeprotokoll erstellt werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 5. April 2025 | 09:53

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