Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal haben Sie natürlich einen Anspruch auf mangelfreie Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung. Sie können die Firma also unter Fristsetzung auffordern, die Fenster ordentlich sauber zu machen und auch die weiteren abgerechneten Posten wie Reinigung der Heizung zu erbringen. Bis zur Nachbesserung haben Sie ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Zahlung des Lohnes. Verweigert die Firma die Nachbesserung, können Sie Rechnung entsprechend angemessen mindern auf einen Betrag, der üblicherweise für die tatsächlich erbrachten Leistungen verlangt wird.
Es lässt sich zudem aus meiner Sicht vertreten, die Fensterreinigung als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück im Sinne des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nr.1 UStG einzustufen. Dann hätten Sie aber Anspruch auf eine Rechnung mit ordnungsgemäß ausgewiesener MwSt. oder entsprechendem Hinweis auf die Befreiung. Solange Sie diese Rechnung nicht bekommen haben, hätten Sie ebenfalls ein Zurückbehaltungsrecht.
Daher sollten Sie die Firma unter Fristsetzung konkret zur Nachbesserung und ordnungsgemäßer Rechnungsstellung auffordern und sich bis dahin auf Ihr Zurückbehaltungsrecht berufen. Zur Verminderung des Prozessrisikos können Sie auch einen Teil des verlangten Lohns, der für die tatsächlich erbrachte Leistung angemessen ist, bereits bezahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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