Ist es rechtlich unbedenklich, dass der Veranstalter die Messe unmittelbar nach Veröffentlichung dieser Anordnung direkt abgesagt hat und dass er anschließend 50% von der Standgebühr verlangt, ohne jegliche Bemühungen, wie zeitliche Verschiebung, Begrenzung der Teilnehmeranzahl, Besprechung mit der Gemeinde und generell ohne einen Versuch der Schadenbegrenzung zu leisten?
... Eine örtliche oder zeitliche Verlegung oder eine sonstige Veränderung wird mit Mitteilung an den Aussteller Bestandteil des Vertrages...
(2) Der Veranstalter hat das Recht, die Veranstaltung abzusagen, wenn nicht die erwartete Mindestanzahl von Anmeldungen eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar ist.
3) Hat der Veranstalter den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, werden bereits gezahlte Standflächenmieten und Zusatzleistungen zurückerstattet. (4) Schadensersatzansprüche des Ausstellers wegen Absage, Verlegung oder Verkürzung der Veranstaltung sind ausgeschlossen. §5 Kündigung (1) Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag mit dem Aussteller aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.